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Gefälligkeiten kommen teuer zu stehen

Expertentipp für Objektplaner, Ingenieure und Fachplaner 

Guten Freunden hilft man gerne und schreibt auch nicht immer gleich eine Rechnung. Auch Objektplaner greifen Freunden bei Planungen und kleineren Umbauten schon mal unentgeltlich unter die Arme und planen oder überwachen "nebenbei" den einen oder anderen Bau.

Vor diesem Freundschaftsdienst warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV):

Auch bei Freundschaftsdiensten haftet der Objektplaner und trägt das Risiko. Passiert etwas, muss er dafür gerade stehen. Wegen des enormen Haftungsrisikos rät die ARGE Baurecht von solchen Gefälligkeiten ab.
Auch unter Freunden sollten sich Objektplaner absichern, ganz wie bei jedem anderen Bauherren auch. Wahre Freunde werden dafür Verständnis haben.

Übrigens, erinnert die ARGE Baurecht, bei Tätigkeiten für Familienangehörige besteht ohnehin kein Versicherungsschutz.

Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.

ARGE Baurecht

Zustand der Bundes- und Landesstraßen

Der Zustand der Straßen im Land Brandenburg wird über eine Bauzustandsnote bewertet. Schon vor dem Winter 2010/2011 wiesen 56% der Landesstraßen eine Bauzustandsnote von schlechter als 3,5 auf. Bei 26% der Landesstraßen war die Zustandsnote von 4,5 bereits überschritten. Ein Wert von 4,5 charakterisiert einen Zustand, bei dessen Erreichen in der Regel Erhaltungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen eingeleitet werden müssen. Neben den 5.800 Kilometern Landesstraßen gibt es in Brandenburg über 700 Brückenbauwerke, die eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 70-80 Jahren aufweisen.

Rainer Genilke, Abgeordneter des Landes Brandenburg und Mitglied der CDU, hat beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft etwas genauer nachgefragt und stellt dabei u. a. folgende Fragen:

Welche Bundesfernstraßenabschnitte und welche Brückenbauwerke in der Baulastträgerschaft des Bundes weisen eine Zustandsnote von schlechter als 4,5 auf?
Bei welchen dieser Abschnitte bzw. Bauwerke mussten aufgrund des Bauzustandes bereits Verkehrsbeschränkungen verordnet werden? Bei welchen dieser Abschnitte bzw. Bauwerke mussten aufgrund des Bauzustandes bereits Teil- oder Vollsperrungen verordnet werden?

Den kompletten Bericht stellen wir Ihnen hier zur Einsicht: Bericht zum Download >

Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL)

Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen

Aufgrund des § 3 Absatz 3 der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung vom 17. September 2008 (GVBI. I S. 226) werden die in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt. Hiervon ausgenommen sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.

Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei2) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei2) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen.

Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann unter www.bbik.de/rechtshinweise/landesrecht abgerufen werden.

Landesgesetzliche Bestimmungen zum Planen und Bauen stehen auch auf der Internetseite des MIL http://www.mil.brandenburg.de in der Rubrik Planen und Bauen zum Download zur Verfügung.

 

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (in der aktuellen Fassung abrufbar im Internet unter www.eur-lex.europa.eu) sind beachtet worden.

2) Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

Anzeigenschaltung in LFB-Informationen

Der Verband Freier Berufe Brandenburg e.V. (LFB), dem auch die BBIK angehört, bietet allen Freiberuflern sowie wichtigen Partnern des Wirtschaftslebens ab sofort die Möglichkeit, in der Verbandszeitung „LFB-Informationen“ Anzeigen zu moderaten Preisen zu schalten.

Das Mitteilungsblatt erscheint im A4-Format ein Mal pro Quartal, hat eine Auflage von 8.500 Exemplaren, einen Umfang von 8 Seiten pro Ausgabe und erreicht alle Mitglieder der zugehörigen 18 Verbände im Land Brandenburg.

Die Anzeigenpreise gestalten sich wie folgt:

  • Ganze Seite 265,00 Euro
  • ½ Seite 159,00 Euro
  • ¼ Seite 95,40 Euro
  • 1/8 Seite 57,24 Euro

Die Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen Mwst.

Für das mehrfache Schalten von Anzeigen werden Mengenrabatte gewährt, die im Einzelfall zu regeln sind.

Das aktuelle Mitteilungsblatt stellen wir Ihnen hier zur Ansicht zur Verfügung: > Datei als pdf-Dokument

Für eine Anzeigenschaltung in den LFB-Informationen wenden Sie sich bitte an die Leiterin der LFB-Geschäftsstelle Frau Philipp. Sie ist telefonisch unter (03 31) 29 77 413 oder per E-Mail info@freie-berufe-brandenburg.de erreichbar.

 

Beitragserhebung für die Beratenden Ingenieure für das Jahr 2012

Die BBIK bittet um Meldung der Mitarbeiterzahl der Beratenden Ingenieure zum Stichtag 01.07.2011 - gemäß den Punkten 1.2 in Verbindung mit 2.2 und 3.2 der Beitragsordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer.

Dazu stellen wir Ihnen hier ein Formular zur Verfügung, welches Sie bitte ausgefüllt und mit Ihrer Unterschrift sowie Rundstempel versehen bis zum 30.11.2011 per Fax an (03 31) 743 18 30 oder per Post an die Geschäftsstelle der BBIK zusenden.

AMEV Empfehlungen kostenfrei im Internet

Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) - dient als Plattform für Fachleute der Technischen Gebäudeausrüstung in Bund, Ländern und Gemeinden.  Im AMEV haben die Fachleute für Technische Gebäudeausrüstung in Bund, Ländern und Gemeinden ein Gremium zum Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen, die im gesamten öffentlichen Bauwesen angewendet werden.

Die Arbeitskreise des AMEV erarbeiten praxisorientierte AMEV Broschüren  für betriebstechnische Anlagen mit aktuellen Informationen zum Stand der Technik, zu Fragen des Klima- und Umweltschutzes, zur Energieeinsparung, Wirtschaftlichkeit und anderen wichtige Zielsetzungen. Die Broschüren sind sind kostenfrei unter AMEV Broschüren abrufbar.

In AMEV Infos informiert der AMEV über Aktuelles und weitere wichtige Themenbereiche und veröffentlicht Ergebnisse des AMEV-Erfahrungsaustausches, in dem die AMEV-Mitglieder aus Bund, Ländern und Kommunen halbjährlich neueste Fachinformationen und Fragestellungen diskutieren. Zusätzlich gibt es im AMEV-Presseecho einen Überblick über die Arbeit des AMEV, wie sie von den verschiedenen Fachschriften gesehen wird.

Die Internetseite des AMEV lautet: www.amev-online.de

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung der Brandenburgischen Ingenieurkammer hat in ihrer Sitzung am 10.06.2011 gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung vom 06.12.2004 die neue Geschäftsordnung der Vertreterversammlung beschlossen.

Einsicht in die Ordnung erhalten Sie über folgenden Link: www.bbik.de/intern/bbik_intern/kammerorgane/

Hinweise zu Nagelplattenkonstruktionen

Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) - Hinweise zur Planung und Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen sowie Anmerkungen zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise und Überwachung der Bauausführung

In der jüngeren Vergangenheit wurden bei Inspektionen von Nagelplattenkonstruktionen sowie im Zusammenhang mit Schadensfällen wiederholt Unzulänglichkeiten bei der Planung, Ausführung und Instandhaltung von Nagelplattenkonstruktionen festgestellt. Hauptsächlich betroffen waren weitgespannte Dachkonstruktionen von Einkaufsmärkten und anderen Gebäuden, die als räumlich tragende, filigrane Konstruktionen dem Ingenieurholzbau zuzurechnen sind.

Die überwiegend betroffenen Einkaufsmärkte haben gemein, dass sie mit einer Verkaufsfläche von weniger als 2000 m2 nicht unter die Anwendungsbereiche der Verkaufsstättenverordnungen der Länder fallen. Für solche Gebäude werden damit an die Feuerwiderstandsfähigkeit des Dachtragwerks nach der Bauordnung regelmäßig keine Anforderungen gestellt. Dennoch gilt auch für diese Gebäude der Grundsatz, und dies nicht nur für den Brandfall, dass der zufällige Ausfall eines Bauteils nicht zum (großflächigen) Versagen des Tragwerks führen darf.

Die Erkenntnisse aus der Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Überwachung der Bauausführung, den Inspektionen und den Schadensfällen zeigen, dass die Planung, die Ausführung und die Instandhaltung von Nagelplattenkonstruktionen eine hohe Sorgfalt aller am Bau Beteiligten erfordern.

Die folgenden Hinweise - Fassung Februar 2011 -  sollen die am Bau Beteiligten sensibilisieren und darin unterstützen, qualitativ hochwertige und robuste Nagelplattenkonstruktionen des Ingenieurholzbaus zu schaffen.

Ingenieurbaukunst – made in Germany 2010/11

Seit Mitte Oktober 2010 ist die fünfte Ausgabe des Jahrbuchs Ingenieurbaukunst unter dem neuen Titel „Ingenieurbaukunst – made in Germany 2010/11“ erschienen.

Das Jahrbuch stellt wiederum die interessantesten aktuellen Ingenieurbauprojekte deutscher Ingenieurbüros vor.

Das Buch kann zum Preis von 39,90 Euro im Internet unter http://junius.txt.de/ oder mit dem Bestellschein (zum Download) beim Junius-Verlag in Hamburg bestellt werden. Bei größeren Bestellungen  gewährt der Verlag Mengenrabatte.

Kalkulation von Stundensätzen

VBI-Mitglied Georg Krüger, Ingenieur- und Sachverständigenbüro BKM aus Walsrode, bietet kostenlos eine Tabelle zur Ermittlung von Stundensätzen an.

Die Excel-Tabelle richtet sich in erster Linie an Architektur- und Ingenieurbüros. Mit Hilfe dieser Tabelle können Sie auf einfache Weise ausrechnen, mit wie viel €/Stunde Sie Ihre eigenen Arbeit oder die Arbeit Ihrer Mitarbeiter abrechnen müssen, um wirtschaftlich zu arbeiten. Außerdem ermittelt die Excel-Tabelle den erforderlichen Jahresumsatz, den Sie erzielen müssen, um sämtliche Löhne, Gehälter und alle Kosten bezahlen zu können. Bei der Eingabe der notwendigen Angaben sollten Sie Ihren Steuerberater mit einbeziehen, um ein möglichst genaues Ergebnis zu erzielen.

Auf www.bkm-ing.de steht Ihnen unter dem Punkt "Downlaods" neben der Tabelle auch eine HOAI 2009 Interpolationstabelle zum herunterladen zur Verfügung. Nach Aussage von Herrn Krüger können Sie mit dieser Tabelle in wenigen Schritten das Grundhonorar nach HOAI für fast alle Leistungsbilder errechnen.

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