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Ehrenausschuss

Ehrenausschuss der Brandenburgischen Ingenierkammer

Die Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer haben sich bei Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 14 BbgIngkG in einem Ehrenverfahren zu verantworten.

Das Brandenburgische Ingenieurkammergesetz sieht in § 9 die Einrichtung eines Ehrenausschusses vor. Der Ehrenausschuss entscheidet in einem Ehrenverfahren darüber, ob Kammermitglieder, Anwärter und Kammermitgliedern gleichgestellte Personen ihre Berufspflichten verletzt haben und gegebenenfalls ihr berufsunwürdiges Verhalten zu ahnden ist.

Im Ehrenverfahren gegen Kammermitglieder kann unter anderem auf Verweis, Verwarngeld bis 10.000 € und Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer erkannt werden. Partner einer Partnerschaft und Gesellschafter oder geschäftsführende Personen einer Kapitalgesellschaft können ebenso wie Anwärter mit einem Verweis und einem Verwarngeld belegt werden.

Bei fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten etwa bei unberechtigter Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ entscheidet der Ehrenausschuss als Verwaltungsbehörde.
Bei erstmaliger Verletzung der Berufspflicht oder in minder schweren Fällen kann der Vorstand der Ingenieurkammer eine Rüge erteilen.

Das Ehrenverfahren wird auf Antrag des Vorstandes der Ingenieurkammer, von Kammermitgliedern, Anwärtern, einer natürlichen oder juristischen Person oder der Aufsichtsbehörde eingeleitet.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Ehrenverfahrenordnung.

Dem Ausschuss gehören derzeit folgende Mitglieder an:

  • Herr Hans-Jürgen Wende (Vorsitzender)
  • Herr Dipl.-Ing. Klaus Eichler
  • Herr Dr. Hans-Joachim Koppitz
  • Herr Claus Peter Ladner

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