Bedingungen
Voraussetzungen zur Eintragung als Beratender Ingenieur
"Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" ist eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Sie wird von der Brandenburgischen Ingenieurkammer auf Antrag und bei Nachweis der
- Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
- Unabhängigkeit,
- Selbständigkeit,
- Eigenverantwortlichkeit,
und des Nachweises
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt zu haben
durch Urkunde, Ausweis und Rundstempel vergeben. Sie werden in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eingetragen. Zur Überwachung Ihrer Berufstätigkeit sind sie Pflichtmitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer.
Voraussetzungen zur Eintragung als bauvorlageberechtiger Ingenieur (Pflichtmitglied)
Die Eintragungsvoraussetzungen sind im § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes benannt. Die Bauvorlageberechtigung kann erhalten, wer die Berufsbezeichnung "Bauingenieur" oder "Bauingenieurin" beziehungsweise den Abschluss in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist und Hochbauerfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren belegen kann. Weiterhin ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Bauordnungs-, Bauprodukten- und Bauplanungsrechts zu erbringen.
Voraussetzungen zur Eintragung als Freiwilliges Mitglied
In die Liste der Freiwilligen Mitglieder können Ingenieure die im Land Brandenburg wohnen oder hier Ihre berufliche Tätigkeit ausüben und eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen können, eingetragen werden.


