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Versorgungswerk

Mit dem Brandenburgischen Ingenieurkammergesetz (BbgIngkamG) vom 19. Oktober 1993 (GVBl. I S. 462), § 2 (2) ist der Brandenburgischen Ingenieurkammer die Möglichkeit eingeräumt worden,  für ihre Mitglieder ein berufsständisches Versorgungswerk zu schaffen. Auf der 2. Vertreterversammlung am 18.03.1995 hat die Brandenburgische Ingenieurkammer den Aufbau eines Versorgungswerkes beschlossen. Die 10. Vertreterversammlung am 30.05.1997 beschloss, sich an ein bestehendes Versorgungswerk anzuschließen und die Verhandlungen mit dem Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen fortzuführen. Die 13. Vertreterversammlung am 26.06.1998 beschloss einstimmig eine Satzungsänderung hinsichtlich der Einführung des Versorgungswerkes auf Grundlage der Satzungsänderung der Ingenieurkammer Niedersachsen. Vorausgegangen waren genaue Prüfungen zur Sozialverträglichkeit für Mitglieder aus den neuen Bundesländern, eine breite Öffentlichkeitsarbeit und die erforderlichen Urabstimmungen für die beiden Gruppen der Pflichtmitglieder und der Mitglieder. Beide Urabstimmungen votierten mehrheitlich für die Einführung eines Versorgungswerkes.

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach den Bestimmungen der Satzung zu versorgen. Sie gewährt Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Der Finanzierung der Versorgungsleistungen liegt das Kapital ansammelnde Anwartschaftsdeckungsverfahren zugrunde. Jedes Mitglied finanziert seine eigenen Versorgungsleistungen aus seinen Beiträgen und darauf erwirtschafteten Zinsen selbst auf der Basis einer versicherungsmathematischen Kalkulation. Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln. Es wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Ingenieurkammer haftet. Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht und der Versicherungsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Kammern beruhen auf den Ingenieurgesetzen in Niedersachsen und Brandenburg, den Satzungen beider Ingenieurkammern und der Satzung des Versorgungswerkes der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Die Satzung des Versorgungswerkes wird von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen auf  Vorschlag des Verwaltungsrates beschlossen. Die Brandenburgische Ingenieurkammer ist mit anteiligen Sitzen (mindestens einem Sitz) im Verwaltungsrat vertreten.  Einem der Vertreter der Brandenburgischen Ingenieurkammer im Verwaltungsrat steht hinsichtlich der Vertreterversammlung das gleiche Recht zu wie dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, soweit spezifische Belange der brandenburgischen Mitglieder berührt sind. Er hat Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Als Ansprechpartner stehen zur Verfügung:

  •            Brandenburgische Ingenieurkammer,Tel. 0331 / 74318 - 0
  •            Ingenieurkammer Niedersachsen,Tel. 0511 / 39789 - 0
  •            HDI - Gerling Pensionsmanagement AG,Tel. 0221 / 144 6 6722

Was gilt für Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer

Satzungsgemäß sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Ingenieurkammer, die bei Eintritt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nach dem 01.12.1998 in die Brandenburgische Ingenieurkammer eingetreten sind, Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem 01.01.1996 nur noch für die Mitglieder des Versorgungswerkes möglich, die Pflichtmitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer sind. Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer sind grundsätzlich auch Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes, jedoch werden sie auf schriftlichen Antrag befreit. Sie können sich aber auch eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk aufbauen.

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