Vertragsrecht
Arbeitshilfe des Honorar- und Vertragsausschusses der BBIK
Der Honorar- und Vertragsausschuss (HVA) der BBIK hat eine umfangreiche "Arbeitshilfe für honorar- und vertragsrechtliche Verfahrensweisen beim Planen und Bauen im Bestand" erarbeitet. Diese finden Sie zusammen mit den erforderlichen Hinweisen zur Anwendung der Arbeitshilfe unter den folgenden Links:
Mündliche Beauftragung: Zustandekommen des Vertrages
Ein häufiges Problem für Ingenieure und Architekten ist die Beauftragung von Planungsleistungen, ohne dass es zu einem schriftlich fixierten Vertrag kommt. Der Auftrag wird also per „Zuruf und Handschlag“ erteilt. Kommt es dann schließlich zum Streit zwischen Planer und Auftraggeber, insbesondere um die Vergütung der schon erbrachten Leistungen des Planers, wehrt der Auftraggeber nicht selten Ansprüche mit dem Argument ab, es sei schließlich gar kein Vertrag unterschrieben worden. Mit dieser Problematik haben sich das OLG Jena sowie der Bundesgerichtshof (BGH) auseinandergesetzt. Zwei Fragen sind dabei getrennt zu betrachten: Ist ein Planungsvertrag zustande gekommen oder nicht? Welches Honorar steht dem Planer zu?
Die erste Frage hat das OLG Jena mit Urteil vom 09.01.2008 im dort entschiedenen Fall bejaht, was vom BGH durch Beschluss vom 24.03.2009 auch bestätigt wurde. Es bedurfte nicht zwingend eines schriftlichen Vertrages. Denn nach Ansicht der Richter war der Vertrag durch konkludentes, d.h. schlüssiges, Verhalten zustande gekommen. Hierfür sprachen insbesondere folgende Indizien:
- Vereinbarte Leistungen (hier: Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Objektplanung in den Lph 1-3) waren aufgrund mündlicher Abstimmung erbracht.
- Der Auftraggeber hatte bereits Abschlagszahlungen auf teilweise erbrachte Leistungen geleistet.
- Die erbrachten Planungsleistungen sind vom Auftraggeber entgegen genommen, verwertet und zur Grundlage eigener Folgehandlungen gemacht worden.
- Aus den Besprechungsprotokollen ergab sich, dass Planungspunkte inhaltlich abgestimmt worden waren und damit bedeutende Vertragsinhalte erarbeitet und Zwischenergebnisse erzielt wurden.
Vor diesem Hintergrund war also der beiderseitige Wille zur Zusammenarbeit eindeutig vorhanden gewesen.
Die Frage der Honorarhöhe hat das Gericht auf Grundlage der HOAI beantwortet. Danach kam nur ein Anspruch auf das Honorar nach dem Mindestsatz in Betracht. Denn eine Vereinbarung über ein vom Mindestsatz abweichendes Honorar war nicht wirksam zustande gekommen. An eine solche Honorarvereinbarung stellten die Richter sehr strenge Anforderungen. So ist die Honorarvereinbarung insbesondere eindeutig und schriftlich zu formulieren.
Bauvertrag: Was sind Vertragsfristen ?
Bei Terminfestlegungen im Rahmen von Bauverträgen sollten alle Beteiligten verstärkt darauf achten und dies auch klar und unmissverständlich schriftlich fixieren, ob Vertragsfristen oder nur unverbindliche Zwischentermine vereinbart werden. Denn nur Vertragsfristen im Sinne von § 5 Nr. 1 VOB/B sind verbindliche Fristen, welche die Fälligkeit der Leistung begründen und entsprechende Sanktionen wie Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung ermöglichen. Handelt es sich dagegen nur um Zwischentermine, können für die Fristüberschreitung keine Sanktionen verhangen werden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil v. 08.05.2008) kommt es auf den Wortlaut der Vereinbarung an, welche Fristart vorliegt. Sind alle Termine einer Ergänzungsvereinbarung und des Bauzeitenplans als „Vertragstermine“ bezeichnet, handelt es sich um Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B. Versäumen die ausführenden Unternehmen diese Fristen, kann die Bauleitung mit Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung reagieren. Erfolgt daraufhin seitens der ausführenden Unternehmen keine Reaktion, ist eine Kündigung mit Schadensersatzforderung berechtigt. Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2009 (Az. VII ZR 121/08) bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Bauunternehmens zurückgewiesen hat.



