Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen
Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestellt und vereidigt Sachverständige auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes und der Sachverständigenordnung der Kammer.
Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn er sowohl bestimmte formelle als auch die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Er muss insbesondere
- seine berufliche Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seine Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben
- in der Regel das 35. Lebensjahr vollendet und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- die persönliche Eignung besitzen
- überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweisen können
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügen
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten
- in der Regel mindestens 10 Jahre Berufspraxis im jeweiligen Sachgebiet nachweisen
Ferner muss der Antragsteller die Besondere Fachkunde und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, in geeigneter Form, in der Regel durch eine Prüfung nachweisen. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, besonders qualifizierte Ingenieure auszuwählen und zu bestellen. Der erforderliche Nachweis der Besonderen Sachkunde ist nicht schon dadurch erbracht, dass der Antragsteller seinen Beruf in fachlicher Hinsicht bisher ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ohne Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Kenntnisse und Fähigkeiten wäre es nicht gerechtfertigt, Antragstellern durch die öffentliche Bestellung eine besondere Qualifikation zuzuerkennen.
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung
Das Antragsformular stellen wir als pdf-Datei bereit.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Prüfungszeugnisse (beglaubigte Kopie)
- Objektliste der in den letzten drei Jahren gefertigten Gutachten
- mindestens 3 eigengefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
- mindestens 3 Referenzen, die von der Brandenburgischen Ingenieurkammer geprüft werden und deren Auskünfte dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden
- Nachweis über den Besuch von mindestens 2 Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- ggf. eine Freistellungserklärung, wenn der Antragsteller in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis tätig ist
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Die Kammer kann weitere Nachweise verlangen oder selbst einholen.
Die Gebühren für das Sachverständigenwesen werden gemäß der Gebührenordnung der BBIK erhoben. Die Bearbeitungsgebühr und Auslagen werden auch im Falle der Antragsablehnung erhoben.


