Für die Zulassung zur Prüfung (Nachweis der besonderen Sachkunde) muss eine Anforderung der Anerkennungsbehörde Ihres jeweilig zuständigen Bundeslandes vorliegen. Informationen dazu erhalten Sie über die Ingenieurkammern der Länder.
Für Antragssteller aus Brandenburg ist die Brandenburgische Ingenieurkammer gem. § 7 Abs. 1 BbgPrüfSV die zuständige Anerkennungsbehörde.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Verordnung über die im Land Brandenburg bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen (Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV) vom 05.11.2009 in der Fassung vom 18.06.2014 und Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Prüfsachverständigenverordnung vom 05.09.2011.
Weitergehende Informationen zum Anerkennungsverfahren und den Antrag finden Sie hier.
Die Brandenburgische Ingenieurkammer als Anerkennungsbehörde richtet einen Prüfungsausschuss ein und beruft im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder mit besonderer Sachkunde. Dieser prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch ein Fachgutachten.
Die Termine für das zweistufige Prüfungsverfahren werden nach der Festlegung im Prüfungsauschuss hier veröffentlicht.