Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe soll nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom 25.11.2020 bis in den Dezember verlängert werden.

Viele der von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr noch wirtschaftlich geschwächt. Um sie zu unterstützen, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe bereit.

Die Betroffenen können eine Unterstützung erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst. Erste Abschlagszahlungen sollen noch vor Ende des Monats fließen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe soll auch für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember fortgeführt werden.

Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.

Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Aktualisierung v. 16.11.2020: Darüber hinaus sollen auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das soll etwa vielen Unternehmen und Selbstständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern und Beleuchtern helfen. Diese Unternehmen und Selbstständigen müssen dann zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

>> HIER gelangen Sie zur den FAQ rund um die Novemberhilfen

© 2020 bmwi
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