Geändertes JVEG durch Bundesrat beschlossen

Lange hat es gedauert, bis der Bundesrat nun am 21.12.2020 die Änderungen zum JVEG beschlossen hat. Gegenwärtig wird aber die Lesbarkeit durch die nur punktuelle Änderungsmitteilung stark erschwert. Wer die Synopse liest, ist teilweise auch recht irritiert.

Aus der Drucksache 565/20 und der Synopse vom 1.1.2021 geben wir hier einen ersten Überblick zu den uns betreffenden Stundensätzen. Wie bisher sind in der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 zu den Sachgebieten Stundensätze aufgeführt, die hier nachfolgend und auszugsweise zitiert werden, wie auch zu den weiteren Paragrafen die Entschädigungen:

1.

Abfallstoffe einschl. Altfahrzeuge und Altgeräte   

120€/Std.

2.

Akustik, Lärmschutz

100€/Std.

3.

Altlasten und Bodenschutz

 90€/Std.

4.

Bauwesen -soweit nicht Sachgebiet 14

 

4.1

Planung                                  

110€/Std.

4.2

Handwerklich-technische Ausführung   

100€/Std.

4.3

Schadensfeststellung und Ursachenermittlung

110€/Std.

4.4

Bauprodukte   

110€/Std.

4.5

Bauvertragswesen, Baubetrieb, Abrechnung

110€/Std.

4.6

Geotechnik, Erd- und Grundbau   

105€/Std.

7.

Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien   

120€/Std.

12.

Emissionen und Immissionen

100€/Std.

14.

Gala – Bau   

95€/Std.

19.

Honorarabrechnung von Architekten, Ingenieuren, Stadtplanern

155€/Std.

38.

Vermessungs- und Katasterwesen

 

38.1

Vermessungstechnik                             

80€/Std.

38.2

Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen   

100€/Std.

Zu § 5 Fahrkostenersatz   
0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer

Zu § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Kopien und Ausdrucke:

  • Bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 €/Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15€ für jede weiter Seite
  • Für farbkopien und Farbausdrucke bis zu einer Größe von Din A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 € für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 € je Seite.

Zu § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

  • Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1000 Anschläge 0,90 €.
  • Für Aufwendungen für Pst und Telekommunikationsleistungen kann eine Pauschale von 20% des Honorars gefordert werden, jedoch höchsten 15 €.

Zu § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

  • Die Entschädigung für ein Zeitversäumnis beträgt 7 € je Stunde

Soweit unverbindlich die am 21.12.2020 beschlossenen Vergütungssätze.

Dipl.-Ing. (FH) Klaus Haake - Vizepräsident der BBIK

© CQF avocat| pixabay.com
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