Satzungsgemäß sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der BBIK grundsätzlich Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes. Voraussetzungen dafür sind: das Mitglied hat bei Eintritt in die Kammer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist nach dem 01.12.1998 in die Brandenburgische Ingenieurkammer eingetreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auf Antrag eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk möglich.
Die auf Antrag vom Versorgungswerk befreiungsfähigen Mitglieder der BBIK können sich aber auch eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungswerk aufbauen. Dies könnte aufgrund der vom Versorgungswerk gebotenen Rentenhöhe interessant sein.
Übereinstimmend haben die Vertreterversammlungen der IK Niedersachsen (am 26.2.2017) und der BBIK (am 17.02.2017) beschlossen (vergl. § 48 der Satzung des Versorgungswerkes der IK Niedersachsen):
Die in die Ingenieurliste der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 4 iVm. § 11 BbgIngG) sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen. Diejenigen Mitglieder, die in der Ingenieurliste ohne den Zusatz „Beratender Ingenieur“ bzw. „Beratende Ingenieurin“ (§ 1 Abs. 4 BbgIngG) eingetragen sind, haben ein Befreiungsrecht auf Antrag in analoger Anwendung des § 14 Abs.1 Nr.1.
Die auf Grund der Regelungen dieses Abschnitts aus der BBIK hinzukommenden Mitglieder und deren Familienangehörige haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder und deren Familienangehörige der Niedersächsischen Ingenieurkammer.
Die Neufassung des § 48 tritt rückwirkend zum 27.01.2016 in Kraft. Für Mitglieder der BBIK, die bis zum 26.01.2016 Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, gilt weiterhin abweichend von Satz 1 § 48 in der bisher geltenden Fassung.