Erneute Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung: Rechtsprechung stärkt Auftraggeberrechte im Baurecht

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) vom 11. Mai 2020 (29 U 56/19) sowie einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Januar 2023 (VII ZR 119/20) wurde die Bedeutung einer erneuten Fristsetzung für die Nacherfüllung bei mangelhaften Leistungen herausgestellt.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Nacherfüllung trotz einer gesetzten Frist unzureichend oder erneut mangelhaft erfolgt.

Gemäß den §§ 280, 281, 363, 633 und 634 Ziff. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Auftraggeber (AG) berechtigt, bei Mängeln eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er Schadensersatz statt Leistung verlangen kann. Dies gilt auch für Planungsfehler, die sich noch nicht im Bauwerk realisiert haben.

In einem konkreten Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Ingenieur mit der Planung und Organisation der Verkehrsführung während des Ausbaus eines Autobahnkreuzes. Die gelieferte Planung wies jedoch erhebliche Mängel auf, insbesondere fehlten erforderliche Höhenangaben. Nach Aufforderung seitens des Auftraggebers legte der Ingenieur neue Pläne vor, die jedoch ebenfalls fehlerhaft waren. Dies führte zu Verzögerungen im Bauablauf und einem Schaden in erheblicher Höhe.

Das OLG Frankfurt und später auch der BGH entschieden, dass der Auftraggeber grundsätzlich dem Planer eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, bevor er weitere Schritte einleiten kann. Selbst wenn der Planer die gesetzte Frist einhält, die Nacherfüllung jedoch erneut mangelhaft ist und der Auftraggeber diese annimmt, ist eine erneute Fristsetzung erforderlich, bevor Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Praxishinweis:

Diese Entscheidung wirft in der Praxis Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit einer erneuten Fristsetzung nach bereits erfolgter Nacherfüllung. Einige Stimmen argumentieren, dass eine weitere Fristsetzung unnötig sei, da der Planer innerhalb der gesetzten Frist die Mängel beseitigen müsse. Andernfalls könne der Auftraggeber seine sekundären Mängelrechte geltend machen.

Die Klärung dieses Sachverhalts ist von großer Bedeutung, um eine endlose Schleife von Fristsetzungen und Mängelbeseitigungen zu vermeiden, die letztendlich für beide Parteien unzumutbar wäre. Eine klare rechtliche Grundlage ist erforderlich, um eine effiziente Abwicklung von Bauprojekten zu gewährleisten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Bedeutung einer präzisen Vertragsgestaltung und einer transparenten Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, um Streitigkeiten im Baurecht zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung von Bauprojekten sicherzustellen.

Quelle: https://kurzelinks.de/qvut

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