Klarstellung der Haftung: Schaden mitverursacht bedeutet Haftung in voller Höhe

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 18.04.2023 (Az. 14 U 1551/22) hat wichtige Konsequenzen für die Haftung bei Schäden, die von mehreren Beteiligten mitverursacht wurden. Das Gericht entschied, dass derjenige, der am Schadensereignis beteiligt ist, in voller Höhe haftet, wenn sein Verhalten einen Beitrag zur Schädigung geleistet hat, ohne dass der genaue Umfang seines Beitrags feststellbar ist.

Gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens, wenn der Verursachungsbeitrag eines Schädigers ungewiss ist. Diese Regelung zielt darauf ab, die Beweislast für die genaue Ursächlichkeit bei mehreren Beteiligten zu regeln. Insbesondere trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden war.

Im vorliegenden Fall hatte ein Auftragnehmer (AN) eine Schweißmuffe an einem Regenfallrohr nicht ordnungsgemäß verschweißt, was zu einem Wasserschaden im Gebäude des Auftraggebers (AG) führte. Der AN argumentierte, dass auch Mängel anderer Gewerke zum Schaden beigetragen hätten und daher nicht die vollen Kosten tragen müsse. Vor Gericht konnte er jedoch nicht hinreichend darlegen, dass sein Verhalten nicht ursächlich war. Das Landgericht entschied zugunsten des AG und verurteilte den AN zur Zahlung des Restbetrags.

Die Berufung des AN blieb erfolglos. Das Gericht betonte, dass einfaches Bestreiten nicht ausreicht, um die Beweislast bezüglich der Ursächlichkeit zu entkräften. Vielmehr hätte der AN nachweisen müssen, dass sein Beitrag zum Schaden von den Beiträgen anderer Beteiligter abgrenzbar ist.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung von § 830 BGB, insbesondere in Fällen, in denen die genaue Verursachung eines Schadens unklar ist und mehrere Parteien beteiligt sind. Es stellt sicher, dass der Geschädigte nicht aufgrund von Beweisschwierigkeiten benachteiligt wird und legt die Beweislast bei unklaren Verursachungsbeiträgen auf denjenigen, von dem der Schaden verursacht wurde. Dieser Rechtsgedanke gilt nicht nur im Deliktsrecht, sondern auch im Bereich der vertraglichen Haftung.

In der Praxis bedeutet dies, dass es für die Haftenden von entscheidender Bedeutung ist, klar zu belegen, dass ihr Verhalten nicht zur Schadensursache beigetragen hat, insbesondere wenn mehrere Faktoren den Schaden verursacht haben könnten. Andernfalls haften sie in vollem Umfang für die entstandenen Schäden.

Das Urteil des OLG Dresden unterstreicht somit die Wichtigkeit einer sorgfältigen Aufklärung von Schadensereignissen sowie einer klaren Dokumentation der eigenen Handlungen, um im Falle von Streitigkeiten über die Haftung auf solidem rechtlichen Boden zu stehen.

Quelle: https://kurzelinks.de/x7v3

© Nuttapong Punna | AdobeStock
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