Schlussrechnung prüfbar: Keine Zurückweisung möglich!

In der Baubranche sind Streitigkeiten über offene Rechnungen leider keine Seltenheit. Insbesondere wenn es um Restwerklohn geht, können sich Auftraggeber und Auftragnehmer oft nicht einig werden. Ein kürzlich entschiedener Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) wirft ein Licht auf die Bedeutung prüfbarer Schlussrechnungen und die Einrede der Verjährung.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Auftragnehmer (AN) vom Auftraggeber (AG) mit Elektroinstallationsarbeiten betraut. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der AN dem AG eine Schlussrechnung aus, die dieser jedoch zweimal als unprüfbar zurückwies. Der AN reichte die Rechnung erneut ein, jedoch ohne Erfolg. Trotz wiederholter Mahnungen blieb der ausstehende Restwerklohn unbezahlt. Als der AN schließlich rechtliche Schritte einleitete, berief sich der AG auf Verjährung.

Das OLG entschied, dass der offene Restwerklohnanspruch des AN verjährt sei. Gemäß der Verjährungsfrist von drei Jahren trat die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 ein. Eine entscheidende Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung ist das Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung. Eine solche ist gegeben, wenn sie alle notwendigen Angaben enthält, um eine sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns zu ermöglichen. Die Prüfung durch ein beauftragtes Fachmann, wie ein Ingenieurbüro, spricht in der Regel für die Prüfbarkeit der Rechnung. Auch das Fehlen einzelner Nachtragskalkulationen hindert die Prüfbarkeit nicht, solange das beauftragte Ingenieurbüro aufgrund seiner Fachkenntnisse die Angemessenheit der Preisbildung beurteilen kann.

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung prüfbarer Schlussrechnungen für die Fälligkeit von Werklohnforderungen. Es zeigt sich, dass auch bei wiederholter Zurückweisung einer Rechnung als unprüfbar die Einrede der Verjährung möglich ist, solange kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte. Widersprüchliches Verhalten ist grundsätzlich zulässig, solange es nicht rechtsmissbräuchlich ist. Unternehmen sollten daher stets darauf achten, dass ihre Schlussrechnungen prüfbar sind, um unnötige Verzögerungen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: https://kurzelinks.de/uso2

© Tomasz Zajda | AdobeStock
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