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Abnahme als Voraussetzung der Vergütung im Werkvertragsrecht

Die Abnahme spielt im Werkvertragsrecht eine zentrale Rolle. Sie entscheidet darüber, ob der Werklohn fällig wird und markiert zugleich den Übergang von der Ausführungsphase in die Gewährleistungsphase. Ein Urteil des Kammergerichts vom 18. April 2023 zeigt erneut, dass ohne Abnahme regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung besteht und dass weder eine Zustandsfeststellung noch die bloße Nutzung eines Werks automatisch eine Abnahme begründen.

Nach § 631 Absatz 1 BGB schuldet der Unternehmer die Herstellung des vereinbarten Werks, der Besteller im Gegenzug die Zahlung der Vergütung. Die Fälligkeit des Werklohns tritt gemäß § 641 Absatz 1 BGB grundsätzlich erst mit der Abnahme ein. Die Abnahme ist dabei nicht nur formaler Akt, sondern eine rechtlich bedeutsame Erklärung, mit der der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

Neben der ausdrücklichen Abnahme kennt das Gesetz auch die konkludente Abnahme sowie die sogenannte Abnahmefiktion nach § 640 BGB. In der Praxis führen diese Formen jedoch häufig zu Streit, insbesondere wenn Mängel im Raum stehen.

Der entschiedene Fall

Dem Urteil des Kammergerichts lag ein typischer Sachverhalt zugrunde. Ein Unternehmer war mit der Herstellung der Außenanlagen eines bereits bewohnten Einfamilienhauses beauftragt. Wegen einer witterungsbedingten Unterbrechung der Arbeiten führten die Parteien im Dezember eine gemeinsame Bautenstandsfeststellung durch. Der Bauherr erklärte dabei, einzelne Leistungen entsprächen seinen Vorstellungen.

Im Folgejahr kam es zum Streit über Mängel. Der Bauherr verweigerte weitere Zahlungen, prüfte die Schlussrechnung und machte Mängel geltend. Teilweise schlug er eine Minderung vor, teilweise ließ er Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Der Unternehmer klagte daraufhin auf Zahlung des restlichen Werklohns.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht wies die Klage als derzeit unbegründet ab. Entscheidend war, dass keine Abnahme vorlag.

Die gemeinsame Feststellung des Bautenstands stellte nach Auffassung des Gerichts keine Abnahme dar. Sie diente lediglich der Dokumentation des Leistungsstands aufgrund der vorübergehenden Einstellung der Arbeiten. Auch die Aussage des Bauherrn, bestimmte Teilleistungen entsprächen seinen Ansprüchen, reichte nicht aus, um eine konkludente Teilabnahme anzunehmen.

Ebenso verneinte das Gericht eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme. Da das Wohnhaus bereits bewohnt war, musste der Bauherr die Außenanlagen zwangsläufig nutzen. Eine Nutzung, die aus tatsächlichen Umständen unvermeidbar ist, kann nicht ohne Weiteres als Billigung der Leistung gewertet werden.

Eine Abnahmefiktion nach § 640 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Diese setzt voraus, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei und damit abnahmereif ist. Da wesentliche Mängel vorlagen, fehlte es an dieser Voraussetzung.

Schließlich stellte das Gericht klar, dass auch kein Abrechnungsverhältnis entstanden war. Ein solches liegt nur vor, wenn der Besteller eindeutig zu erkennen gibt, dass er keine Nacherfüllung mehr verlangt und sich ausschließlich mit Zahlungsansprüchen wie Minderung oder Schadensersatz gegen die Werklohnforderung verteidigt. Der bloße Vorschlag einer Minderung sowie die Durchführung einer Ersatzvornahme reichten hierfür nicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die hohe rechtliche Bedeutung der Abnahme. Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie andere am Bau Beteiligte ist es entscheidend, Abnahmen klar und eindeutig zu dokumentieren. Zustandsfeststellungen, Baubegehungen oder Teilbewertungen einzelner Leistungen ersetzen eine Abnahme nicht automatisch.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte bei der Annahme eines Abrechnungsverhältnisses sorgfältig differenzieren. Zwar neigt die Rechtsprechung dazu, ein solches Verhältnis eher anzunehmen, wenn die Zusammenarbeit faktisch beendet ist. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Besteller unmissverständlich zu erkennen gibt, keine Nacherfüllung mehr zu verlangen.

Ohne Abnahme kein Werklohn. Dieser Grundsatz gilt weiterhin und wird durch die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Für Auftragnehmer empfiehlt es sich, frühzeitig auf eine formalisierte Abnahme hinzuwirken und den Abnahmewillen des Auftraggebers eindeutig festzuhalten. Auftraggeber sollten sich der rechtlichen Tragweite ihrer Erklärungen bewusst sein, insbesondere wenn sie Mängel rügen, Minderungen vorschlagen oder Ersatzvornahmen durchführen lassen. Nur so lassen sich spätere Auseinandersetzungen über Vergütung und Gewährleistung vermeiden.

Quelle: https://kurzlinks.de/9586

©Wolfilser | AdobeStock
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