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Bauleitung und Bauüberwachung – Zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche

Die Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 11. Mai 2023 – 22 U 19/22) sowie des BGH (Beschluss vom 15. Mai 2024 – VII ZR 118/23) verdeutlichen erneut die klare Abgrenzung zwischen der Bauleitung nach den Landesbauordnungen und der Bauüberwachung als Grundleistung nach der HOAI-Leistungsphase 8.

Für Ingenieurinnen und Ingenieure ist diese Differenzierung von besonderer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Leistungsabgrenzung und Honorarfragen hat.

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen

Die Tätigkeit der Bauleitung beruht auf den jeweiligen Landesbauordnungen, im Fall des Urteils auf § 59 HBO. Hier geht es vorrangig um die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Pflichten: Der Bauleiter hat zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den Anforderungen der Bauordnung durchgeführt wird. Dazu gehört auch, für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu sorgen und die Koordination der Arbeiten unter sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten sicherzustellen.

Die Bauüberwachung hingegen ist in § 34 HOAI geregelt und gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8. Hier schuldet die oder der Objektüberwacher die Ausführung des Objekts entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn. Im Vordergrund steht also die zivilrechtliche Verpflichtung aus dem Architekten- oder Ingenieurvertrag.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung macht deutlich, dass Bauleitung und Bauüberwachung nicht automatisch zusammenfallen. Wer mit der Bauleitung nach Landesbauordnung beauftragt wird, erbringt nicht automatisch die Grundleistungen der Leistungsphase 8 nach HOAI. Umgekehrt gilt das Gleiche. Diese Unterscheidung ist nicht nur juristisch relevant, sondern auch preisrechtlich bedeutsam.

Nach HOAI kann die Tätigkeit als verantwortliche Bauleitung als Besondere Leistung eingeordnet werden, sofern sie über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht. Ob dies beispielsweise für die Koordination der Gewerke unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes zutrifft, ist nicht abschließend geklärt und weiterhin Gegenstand fachlicher Diskussion.

Bedeutung für Ingenieurinnen und Ingenieure

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Bei Vertragsabschluss ist eindeutig zu klären, ob eine Beauftragung zur Bauüberwachung, zur Bauleitung oder zu beiden Tätigkeiten erfolgt.
  • Honorarforderungen können nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen präzise dokumentiert und nachweisbar erbracht wurden.
  • Ingenieurinnen und Ingenieure sollten die Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlicher Verantwortung nach Bauordnungsrecht und zivilrechtlicher Verpflichtung aus dem HOAI-Vertrag stets im Blick behalten.

Die Urteile unterstreichen, dass Bauleitung und Bauüberwachung zwei rechtlich und inhaltlich getrennte Aufgabenfelder darstellen. Für Ingenieurinnen und Ingenieure ist es entscheidend, diese Unterscheidung zu kennen und sie in der täglichen Praxis – insbesondere bei Vertragsgestaltung und Honorarabrechnung – zu berücksichtigen.

Quelle: https://kurzlinks.de/lr8k

© Pressmaster @ AdobeStock
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