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Bauordnungsrechtliche Verstöße gelten als Baumangel und lösen Schadensersatz aus

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 7. November 2024 (Az. 12 U 162/23) klargestellt, dass Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften eine mangelhafte Werkleistung darstellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt.

Der Fall zeigt deutlich, welche Pflichten Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer bei der Ausführung von Bauleistungen haben und welche Haftungsrisiken bestehen.

Sachverhalt

Ein Auftraggeber beauftragte 2010 einen Auftragnehmer mit Zimmerarbeiten auf Grundlage eines vom Architekten erstellten Leistungsverzeichnisses. Drei Jahre später stellte der Auftraggeber Mängel fest: Der Auftragnehmer hatte Holz ohne notwendige Gütenachweise verbaut und auf mögliche Planungsmängel nicht hingewiesen. Der Architekt hatte eine Holzbaudecke über Bereichen geplant, die nach der Brandenburgischen Bauordnung nicht brennbare tragende Bauteile erforderten.

Ein Gutachter bestätigte sowohl Planungs- als auch Ausführungsmängel. Die Dach- und Deckenkonstruktion musste abgebrochen und neu errichtet werden. Der bis dahin entstandene Schaden wurde auf über 330.000 Euro beziffert.

Gerichtliche Entscheidung

Das OLG Brandenburg bestätigte den Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer aus §§ 280, 281, 633, 634 BGB in Verbindung mit § 13 VOB/B. Die Werkleistung des Auftragnehmers war mangelhaft, da er die relevanten bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhielt. Dabei ist unerheblich, dass eine Baugenehmigung vorlag.

Besonders relevant ist die Entscheidung für die Haftung: Der Auftragnehmer haftet auch dann, wenn ein Planungsfehler des Architekten vorliegt, sofern sein Ausführungsfehler unabhängig zum Schaden beigetragen hat. In diesem Fall waren sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden.

Praxishinweis für Bauunternehmen und Ingenieurinnen und Ingenieure

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die für ihr Gewerk relevanten bauordnungsrechtlichen Vorschriften kennen. Eine umfassende Kenntnis des gesamten Bauordnungsrechts ist nicht erforderlich, wohl aber die spezifischen Regelungen, die das eigene Tätigkeitsfeld betreffen.
Der Fall zeigt außerdem, dass ein Mitverschulden des Auftragnehmers nicht automatisch zu einer Haftungsreduzierung führt, wenn sein Fehler unabhängig vom Planungsmangel des Architekten den Schaden verursacht hat.

Für Ingenieurinnen, Ingenieure und Bauunternehmen ist entscheidend, dass bereits kleine Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Sorgfalt bei Materialprüfung, Dokumentation und Hinweispflichten ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Quelle: https://kurzlinks.de/9i8x

© Standret | AdobeStock
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