Zum Inhalt springen
BBIK ...denn Ingenieure bauen (d)eine Zukunft

BGH Urteil zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verweis auf Online AGB kann unwirksam sein

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in vielen Verträgen ein fester Bestandteil. Auch in Ingenieurverträgen, Planungsverträgen oder Bauverträgen wird regelmäßig auf AGB verwiesen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 zeigt jedoch, dass die Art dieses Verweises rechtlich entscheidend sein kann. 

Ein bloßer Hinweis auf online abrufbare AGB genügt unter Umständen nicht, um diese wirksam in einen Vertrag einzubeziehen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 59/24) entschieden, dass eine Klausel unwirksam sein kann, wenn sie lediglich auf unter einer Internetadresse abrufbare Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist. Maßgeblich ist dabei das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen per Postwurfsendung einen DSL Tarif beworben. Interessierte Verbraucher sollten ein beigefügtes Formular unterschreiben und zurücksenden. In diesem Formular befand sich der Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die über eine Internetadresse abrufbar seien.

Ein Verbraucherverband hielt diese Regelung für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen so formuliert sein, dass Vertragspartner klar erkennen können, welche Rechte und Pflichten gelten. In dem entschiedenen Fall blieb jedoch offen, welche konkrete Fassung der AGB Vertragsbestandteil werden sollte.

Bei einer sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel ergibt sich die Möglichkeit einer dynamischen Verweisung. Das bedeutet, dass nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte Version der AGB gelten könnte, sondern auch spätere Änderungen, die das Unternehmen jederzeit online einstellen kann.

Damit hätte der Verwender der Klausel faktisch die Möglichkeit, Vertragsbedingungen nachträglich zu ändern, ohne dass dafür klare Voraussetzungen bestehen. Für Vertragspartner wäre nicht vorhersehbar, ob sich ihre Rechte oder Pflichten künftig verändern. Das widerspricht nach Ansicht des Gerichts dem Transparenzgebot.

Bedeutung für Verträge im Planungs und Bauwesen

Die Entscheidung betrifft zwar einen Telekommunikationsvertrag, sie hat jedoch auch Relevanz für das Bau und Planungswesen. In Ingenieurverträgen wird häufig auf Regelwerke, Vertragsbedingungen oder interne AGB verwiesen, die online bereitgestellt werden.

Typische Beispiele sind:

  • projektbezogene Vertragsbedingungen von Büros
  • interne Vertragsmuster oder AGB auf Unternehmenswebsites
  • technische Regelwerke oder ergänzende Vertragsunterlagen

Wenn ein Vertrag lediglich auf eine Internetadresse verweist, ohne eine konkrete Fassung zu benennen, kann unklar bleiben, welche Inhalte tatsächlich Bestandteil des Vertrags werden. Nach der Rechtsprechung besteht dann das Risiko, dass die entsprechenden Regelungen rechtlich nicht wirksam einbezogen sind.

Dynamische und statische Verweisung

In der juristischen Praxis wird zwischen dynamischen und statischen Verweisungen unterschieden.

Eine dynamische Verweisung bezieht sich auf Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung. Änderungen werden automatisch Bestandteil des Vertrags. Genau dieses Ergebnis sah der Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall als problematisch an.

Eine statische Verweisung dagegen nennt eine konkrete Version eines Dokuments, etwa mit Datum oder Versionsnummer. Damit steht eindeutig fest, welche Regelung Vertragsbestandteil wird.

Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die statische Verweisung häufig als rechtssicherere Lösung.

Praxishinweise für Ingenieurbüros

Für Ingenieurbüros und planende Büros lassen sich aus der Entscheidung einige praktische Hinweise ableiten.

Erstens sollten AGB oder ergänzende Vertragsbedingungen möglichst als konkrete Dokumente bereitgestellt werden. Idealerweise werden sie dem Vertrag direkt beigefügt.

Zweitens empfiehlt es sich, in Verträgen eine konkrete Fassung zu benennen, beispielsweise durch Versionsstand oder Datum.

Drittens sollten Online Verweise nur ergänzend genutzt werden. Sie können eine komfortable Zugriffsmöglichkeit darstellen, ersetzen jedoch nicht immer die klare vertragliche Einbeziehung.

Gerade bei langfristigen Planungs und Bauprojekten ist Rechtssicherheit in Vertragsfragen von besonderer Bedeutung. Unklare Regelungen können im Streitfall dazu führen, dass wichtige Vertragsbestandteile nicht wirksam vereinbart sind.

Quelle : https://kurzlinks.de/l39x

©NVB Stocker | AdobeStock
©NVB Stocker | AdobeStock

Link per E-Mail teilen

Ihre Empfehlung wurde erfolgreich an versendet!

Leider ist ein Fehler beim Senden aufgetreten.

BGH Urteil zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verweis auf Online AGB kann unwirksam sein | Brandenburgische Ingenieurkammer