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BBIK ...denn Ingenieure bauen (d)eine Zukunft

Nachtragsangebote nach § 650b BGB: Klarheit und Kalkulierbarkeit als Voraussetzung

Mit Urteil vom 14. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht Celle wichtige Anforderungen an Nachtragsangebote nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiert. Die Entscheidung ist für Ingenieure, Planende und bauausführende Unternehmen von besonderer Bedeutung, da sie die formellen und inhaltlichen Anforderungen an Nachträge präzisiert und zugleich die Grenzen der 80 Prozent Regelung nach § 650c Abs. 3 BGB aufzeigt.

Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

Das gesetzliche Nachtragsregime der §§ 650b ff. BGB soll bei Leistungsänderungen während der Bauausführung einen geregelten Ablauf sicherstellen. Kernpunkte sind das Änderungsbegehren des Bestellers, ein darauf bezogenes Angebot des Unternehmers und gegebenenfalls eine Anordnung des Bestellers. Auf dieser Grundlage können Vergütungsanpassungen erfolgen, im Streitfall auch über Abschlagszahlungen in Höhe von 80 Prozent der angebotenen Mehrvergütung.

Im vom OLG Celle entschiedenen Fall ging es um einen VOB/B-Vertrag zur Erkundung und Sicherung eines ehemaligen untertägigen Stollensystems. Der Auftragnehmer verlangte rund 450.000 Euro für die Entsorgung von Bohrwasser und machte im Wege der Bauverfügung 80 Prozent dieser Summe als Abschlagszahlung geltend. Der Auftraggeber sah die Entsorgung hingegen als Nebenleistung an und verweigerte die Zahlung.

Kernaussagen des Urteils

Das OLG Celle hat den Antrag des Auftragnehmers zurückgewiesen. Ausschlaggebend war das Fehlen eines den Anforderungen des § 650b Abs. 1 BGB entsprechenden Nachtragsangebots. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, eine zusätzliche Leistung pauschal „auf Nachweis zuzüglich Zuschläge gemäß Urkalkulation“ anzubieten.

Ein Nachtragsangebot muss den Besteller in die Lage versetzen, die zu erwartenden Mehrkosten zumindest annähernd abzuschätzen. Dazu sind konkrete Angaben zur geforderten Mehrvergütung erforderlich. Nur so kann das Angebot Grundlage für sachgerechte Verhandlungen und für die Bemessung der Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB sein.

Besonders betont das Gericht den zeitlichen Aspekt. Das Angebot muss vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Unternehmer durch nachträgliche oder unklare Angebote faktisch selbst die Höhe seiner Abschlagszahlungen festlegt.

Zulässig bleibt nach Ansicht des OLG auch ein Einheitspreisangebot, sofern die Einheitspreise konkret beziffert sind. Dies kann etwa durch ein nachvollziehbares Einheitspreisverzeichnis eines Entsorgungsunternehmens erfolgen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das BGB Nachtragssystem in erster Linie auf Leistungsänderungen nach § 650b BGB zugeschnitten ist. Eine Übertragung auf VOB/B-Verträge ist zwar möglich, erfordert aber die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Allgemeine Hinweise in Baubesprechungsprotokollen oder offene Abrechnungsmodelle genügen hierfür nicht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Nachtragsangebote sorgfältig und nachvollziehbar zu erstellen sind. Sie sollten eine klare Leistungsbeschreibung und eine konkretisierte Preisermittlung enthalten. Nur so lassen sich spätere Auseinandersetzungen über Abschlagszahlungen und Vergütungsansprüche vermeiden.

Zugleich zeigt der Fall, dass § 650c Abs. 3 BGB primär für Streitigkeiten über die Höhe eines dem Grunde nach berechtigten Nachtrags konzipiert ist. Geht es hingegen um die grundsätzliche Berechtigung der Nachtragsposition, stößt die 80 Prozent Regelung an ihre Grenzen.

Das Urteil des OLG Celle schafft mehr Rechtssicherheit bei Nachtragsangeboten nach § 650b BGB. Es unterstreicht die Bedeutung klarer, frühzeitig vorgelegter und kalkulierbarer Angebote. Für Ingenieure und Baupraktiker ist dies ein deutlicher Hinweis, Nachträge nicht nur technisch, sondern auch rechtlich strukturiert vorzubereiten. Dies trägt dazu bei, Projekte wirtschaftlich und konfliktarm umzusetzen.

Quelle: https://kurzlinks.de/07k4

© Bernd Sterzl | Pixelio
© Bernd Sterzl | Pixelio

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