Neue Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Brandenburg
Ab sofort gelten im Land Brandenburg neue Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung. Die Regelungen betreffen die Vergabe öffentlicher Aufträge und sehen insbesondere eine Anhebung verschiedener Wertgrenzen vor.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Freihändige Vergabe von Bauleistungen: Die Wertgrenze wird von bisher 100.000 € auf 1.000.000 € angehoben.
- Direktaufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen: Die Wertgrenze für eine Beauftragung ohne Vergabeverfahren wird von 1.000 € auf 100.000 € erhöht.
- Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen: Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind grundsätzlich zugelassen, solange der geschätzte Auftragswert unterhalb des jeweiligen EU-Schwellenwerts gemäß § 106 GWB liegt (für klassische Auftragsvergaben derzeit 221.000 €). Es erfolgt eine dynamische Anpassung an die jeweils gültigen EU-Schwellenwerte.
- Veröffentlichungspflicht auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg: Die Wertgrenze für Veröffentlichungen wird von 10.000 € auf 100.000 € erhöht.
Die Änderungen wurden durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit allen Ressorts beschlossen. Sie traten am 17. Juni 2025 in Kraft.
Hinweis:
Die Brandenburgische Ingenieurkammer informiert ihre Mitglieder regelmäßig über rechtliche Änderungen im Vergabewesen. Bei Fragen zu den neuen Verwaltungsvorschriften steht die Geschäftsstelle zur Verfügung.