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Rechtliche Grenzen der Vertragsgestaltung in Planungsprojekten

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt erneut, wie klar die Grenze zwischen planenden Tätigkeiten und erlaubnispflichtiger Rechtsberatung verläuft. Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Architektur- und Planungsbüros ist dies ein wichtiges Signal.

Die Entwicklung oder Anpassung von Vertragsinhalten gehört nicht zum zulässigen Berufsfeld und ist rechtlich als Rechtsdienstleistung einzuordnen. Die Entscheidung verdeutlicht, welche Risiken entstehen, wenn Vertragsgestaltung ohne entsprechende Befugnis erfolgt.

Kernaussagen der Entscheidung

Das OLG München stellte fest, dass die Erstellung eines Generalunternehmervertrags eine unzulässige Rechtsdienstleistung ist. Im verhandelten Fall hatte ein Planungsbüro im Rahmen eines sogenannten Konzeptionsvertrags die Verpflichtung übernommen, einen GU-Vertrag zu erstellen. Diese Tätigkeit erfordert eine rechtliche Einzelfallprüfung und gehört damit zur Arbeit eines juristisch qualifizierten Vertragsgestaltenden.

Wesentlich ist die Feststellung, dass die Erstellung von Vertragsentwürfen nicht zu den Grundleistungen der HOAI zählt. Die Leistungsbilder enthalten keine Tätigkeiten, die der Tätigkeit einer juristischen Vertragsgestaltung entsprechen. Auch die Verwendung oder Anpassung von Formularverträgen kann unzulässig sein, wenn damit eine individuelle rechtliche Prüfung oder Entwicklung einhergeht.

Folgen für die Praxis

Für Planende bedeutet die Entscheidung eine klare Abgrenzung: Vertragliche Beratung und Vertragsentwicklung sind juristische Aufgaben und nicht Bestandteil der eigenen Berufsausübung. Auch eine Einordnung als erlaubte Nebentätigkeit scheidet aus. Das Gericht betonte, dass Vertragsgestaltung selbst bei rechtlich geprägten Berufen wie Steuerberatung oder Maklertätigkeiten nicht als Nebentätigkeit anerkannt ist. Für Planungsbüros gilt dies gleichermaßen.

Im konkreten Fall erklärte das OLG nicht nur die Verpflichtung zur Erstellung des GU-Vertrags, sondern den gesamten Vertrag für unwirksam. Der Auftraggeber konnte deshalb gezahlte Beträge zurückfordern. Auch wenn die Gesamtunwirksamkeit auf besondere Umstände zurückzuführen war, zeigt der Fall, welche finanziellen und rechtlichen Risiken entstehen können.

Hinweise für die berufliche Praxis

Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie für Architektur- und Planungsbüros ergeben sich daraus klare Empfehlungen:

  • Juristische Vertragsgestaltung gehört ausschließlich in die Hände entsprechend qualifizierter Fachleute.
  • Die Weitergabe von Musterverträgen ist sorgfältig abzuwägen, da bereits die Auswahl und Anpassung rechtliche Risiken auslösen kann.
  • Im Rahmen der Projektbetreuung sollten Planende Auftraggebende aktiv darauf hinweisen, dass Vertragsgestaltung und rechtliche Prüfung nicht zum eigenen Leistungsbild gehören.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit rechtsberatenden Personen oder die Empfehlung, juristischen Rat einzuholen.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit in Planungsprozessen und schafft Klarheit für die berufliche Praxis. Sie unterstreicht, dass technische und planerische Expertise nicht mit rechtlicher Beratung vermischt werden darf. Für die tägliche Arbeit bedeutet dies eine deutliche Orientierungshilfe und einen Hinweis darauf, die eigenen Leistungen klar abzugrenzen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Quelle: https://kurzlinks.de/mrqf

© karepa | AdobeStock
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