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Schlussrechnung im Bauwesen: Bindungswirkung und Fristen aus Sicht der Rechtsprechung

Im Bauwesen ist die Abrechnung erbrachter Leistungen ein zentrales Thema. Ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 6 O 160/23, 09.10.2024) verdeutlicht, dass Auftragnehmer nachträgliche Forderungen sorgfältig prüfen sollten, insbesondere wenn bereits eine Schlussrechnung erstellt und vom Auftraggeber beglichen wurde.

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer beauftragte einen Radladerfahrer mit Arbeiten auf seinem Privatgrundstück. Die Leistungen wurden im Frühjahr 2022 erbracht. Der Auftragnehmer reichte eine Rechnung vom 24.04.2022 über 1.050 Euro ein, die der Auftraggeber umgehend bezahlte. Später stellte der Auftragnehmer im April 2024 eine weitere Rechnung über 1.800 Euro für Arbeiten aus derselben Zeit. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung, woraufhin der Auftragnehmer klagte.

Rechtliche Bewertung

Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass die Nachforderung des Auftragnehmers nicht durchsetzbar ist. Begründet wird dies unter anderem mit folgenden Punkten:

  • Stillschweigende Vergütungsvereinbarung (§ 632 BGB): Für die nicht abgerechneten Mehrarbeiten konnte keine stillschweigende Vergütungsvereinbarung angenommen werden.
  • Treuwidrigkeit (§ 242 BGB): Das späte Einreichen der Rechnung – über ein Jahr nach den Arbeiten – verstößt gegen Treu und Glauben. Der Auftraggeber hatte aufgrund der ursprünglichen Rechnung und der Begleichung der Beträge angenommen, dass keine weiteren Forderungen bestehen.
  • Fazit für Auftragnehmer: Rechnungen sollten zeitnah gestellt werden. Verzögerungen können die Durchsetzbarkeit mindern, insbesondere wenn der Auftraggeber auf die Begleichung der bereits gestellten Schlussrechnung vertraut hat.

Praxisrelevanz

Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Bauunternehmen ergibt sich daraus:

  • Auch ohne vertragliche Bindung kann eine spät gestellte Nachforderung treuwidrig sein.
  • Bei Abrechnung von Bauleistungen sollten Auftragnehmer die sechsmonatige Frist beachten, innerhalb derer Schlussrechnungen typischerweise vollständig erstellt sein sollten.
  • Die Rechtsprechung zeigt, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Bindungswirkung von Schlussrechnungen existieren, insbesondere wenn der Auftraggeber berechtigterweise auf vollständige Begleichung vertraut.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer Absprachen und zügiger Abrechnungen im Bauwesen. Für Auftragnehmer ist es empfehlenswert, Rechnungen zeitnah zu stellen und den Ablauf von Schlussrechnungen genau zu dokumentieren. Auftraggeber können sich auf eine gewisse Rechtssicherheit verlassen, wenn Rechnungen ordnungsgemäß geprüft und beglichen werden.

Quelle: https://kurzlinks.de/3ni7

© aboutmomentsimages | AdobeStock
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