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Verantwortlichkeiten von Planenden im Vergabeverfahren

Das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. Januar 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Rolle von Planenden innerhalb öffentlicher Vergabeverfahren. Die Entscheidung zeigt, welche Aufgaben Planende tatsächlich übernehmen müssen und wo die rechtliche Verantwortung eindeutig beim Auftraggeber liegt.

Im Zentrum des Falls stand der Vorwurf eines Auftraggebers, ein Ingenieurbüro habe ein Leistungsverzeichnis produktspezifisch formuliert und ihn im späteren Nachprüfungsverfahren nicht ausreichend beraten. Der Auftraggeber machte erhebliche Kosten geltend, darunter rund 50.000 Euro Verfahrenskosten sowie bauliche Mehrkosten im Millionenbereich.

Das Kammergericht wies die Klage ab und stellte zwei wesentliche Punkte fest:

Planende tragen Verantwortung für ein vergaberechtskonformes Leistungsverzeichnis.
Dazu gehört die Erstellung einer neutralen und funktional ausgeschriebenen Leistungsbeschreibung.

Planende sind jedoch nicht für eine umfassende vergaberechtliche Beratung zuständig.
Entscheidungen im Vergabeverfahren und deren rechtliche Bewertung sind Aufgabe des Auftraggebers. Eine Vertiefung in komplexe juristische Fragestellungen fällt nicht in den Pflichtenkreis der planenden Stellen.

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass nicht eine möglicherweise produktspezifische Position im Leistungsverzeichnis ursächlich für das erfolgreiche Nachprüfungsverfahren war. Entscheidend war vielmehr ein vergaberechtswidriges Nachverhandeln durch den Auftraggeber. Dieses Vorgehen unterbrach den haftungsrechtlichen Zusammenhang. Das Gericht sah sogar ein überwiegendes Mitverschulden des Auftraggebers.

Bedeutung für die Praxis

Für Ingenieurinnen, Ingenieure und technische Fachplanende unterstreicht das Urteil zwei Aspekte:

1. Klare Abgrenzung der Aufgaben im Vergabeprozess
Planende sind für die fachliche und vergaberechtskonforme Erstellung des Leistungsverzeichnisses verantwortlich. Sie müssen keine umfassende Rechtsberatung leisten und sind weder verpflichtet noch berechtigt, das vollständige Vergabeverfahren rechtlich zu steuern.

2. Auftraggeber behalten die Verantwortung für vergaberechtliche Entscheidungen
Wer Angebote bewertet, mit Bietenden kommuniziert oder in juristisch sensiblen Situationen entscheidet, trägt die Verantwortung für das rechtlich korrekte Vorgehen. Fehler des Auftraggebers können den Zurechnungszusammenhang zu möglichen Planungsfehlern aufheben.

Das Urteil macht erneut deutlich, wie komplex die Schnittstelle zwischen technischer Planung und Vergaberecht ist. Auch wenn Planende in Vergabeverfahren eingebunden sind, bleiben ihre Aufgaben begrenzt. Konflikte entstehen vor allem dann, wenn Auftraggeber versuchen, rechtliche Fehleinschätzungen den Planenden zuzuschreiben.

Quelle: https://kurzlinks.de/ebjq

© Andranik123 | AdobeStock
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