Verträge mit Nachunternehmen rechtssicher gestalten
Der Einsatz von Nachunternehmen gehört in der Baupraxis zum Alltag. Ob zur Arbeitsteilung, zur Entlastung eigener Kapazitäten oder im Rahmen von Generalunternehmermodellen – Nachunternehmen erhöhen die Flexibilität am Bau.
Gleichzeitig entstehen dadurch komplexe Vertragsstrukturen, die rechtliche Risiken bergen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher entscheidend, um Haftungsfallen zu vermeiden.
Grundsätzlich ist es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zulässig, dass ein Hauptunternehmen Nachunternehmen einsetzt. Das BGB-Werkvertragsrecht verlangt keine persönliche Leistungserbringung. Im Vordergrund steht das herzustellende Werk, nicht, wer es konkret ausführt.
Anders verhält es sich bei Verträgen auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Hier darf ein Nachunternehmen nur dann eingesetzt werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt. Diese Regelung soll Transparenz schaffen und den Auftraggeber vor ungewollten Vertragskonstellationen schützen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Hauptunternehmer die betreffende Leistung nachweislich nicht selbst ausführen kann.
Entstehung einer Leistungskette
Durch den Einsatz von Nachunternehmen entsteht eine sogenannte Leistungskette: Der Hauptunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber, der Nachunternehmer wiederum nur zum Hauptunternehmer. Beide Vertragsverhältnisse sind rechtlich voneinander unabhängig. Werden mehrere Nachunternehmen eingeschaltet, kann die Kette entsprechend länger werden.
Diese Struktur erfordert eine präzise Abstimmung der vertraglichen Verpflichtungen. Schon kleine Abweichungen können in der Ausführung oder bei der Mängelbearbeitung zu erheblichen Problemen führen.
Typische Herausforderungen in der Praxis
Ein häufiges Risiko liegt darin, dass der Hauptunternehmer dem Nachunternehmen nicht alle Leistungen überträgt, die er dem Auftraggeber schuldet. Wird ein Teil der vereinbarten Arbeiten nicht oder fehlerhaft ausgeführt, bleibt die Verantwortung beim Hauptunternehmer.
Auch bei Mängeln zeigt sich die Bedeutung klar abgestimmter Verträge. Der Auftraggeber kann seine Ansprüche nur gegenüber dem Hauptunternehmer geltend machen, dieser wiederum nur gegenüber seinem Nachunternehmer. Damit der Hauptunternehmer seine Fristen wahren kann, sollte er in den Verträgen mit Nachunternehmen kürzere Mängelbeseitigungsfristen festlegen als die, die ihm selbst gesetzt werden.
Wenn die Vertragstrennung durchbrochen wird
In der Regel bleiben die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Hauptunternehmer und Nachunternehmer strikt getrennt. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen diese Trennung teilweise aufgehoben wird.
- Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB): Der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers wird fällig, sobald bestimmte Voraussetzungen im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber erfüllt sind, etwa die Abnahme des Werks oder eine Teilzahlung.
- Direktzahlung (§ 16 Abs. 6 VOB/B): Unter bestimmten Bedingungen kann der Auftraggeber Zahlungen direkt an den Nachunternehmer leisten, beispielsweise um die Fortführung der Arbeiten sicherzustellen. In der Praxis wird hiervon selten Gebrauch gemacht, da das Risiko bei einer Insolvenz des Hauptunternehmers erheblich ist.
- Deliktische Haftung: Unabhängig von vertraglichen Beziehungen kann der Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber deliktisch haften, etwa bei Schäden durch unsachgemäße Ausführung.
Die Einschaltung von Nachunternehmen bietet Chancen für mehr Flexibilität und Effizienz im Bauablauf. Sie setzt jedoch ein hohes Maß an rechtlicher und organisatorischer Sorgfalt voraus. Hauptunternehmen sollten ihre Verträge mit Nachunternehmen so gestalten, dass sie inhaltlich mit den Vereinbarungen gegenüber dem Auftraggeber übereinstimmen. Nur so lassen sich Haftungsrisiken und Fristprobleme vermeiden.
Quelle: https://kurzlinks.de/a4ki
