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BBIK ...denn Ingenieure bauen (d)eine Zukunft

Wesentliche rechtliche Änderungen ab 2026

Zum Jahreswechsel 2025 auf 2026 treten mehrere gesetzliche und vergaberechtliche Änderungen in Kraft, die für Ingenieurinnen und Ingenieure, Ingenieurbüros sowie öffentliche und private Auftraggeber von Bedeutung sind. Betroffen sind unter anderem die EU-Schwellenwerte im Vergaberecht, Zuständigkeiten der Gerichte, Erleichterungen im Unterschwellenbereich sowie arbeitsrechtliche und sozialpolitische Regelungen.

Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht

Zum 1. Januar 2026 werden die EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge angepasst. Diese Werte bestimmen, ab welcher Auftragshöhe europaweite Vergabeverfahren durchzuführen sind. Die Schwellenwerte sinken leicht und führen dazu, dass bestimmte Aufträge künftig früher in den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts fallen können.

Für klassische öffentliche Auftraggeber nach der Richtlinie 2014/24/EU gelten ab 2026 folgende Werte:

  • Bauleistungen 5.404.000 Euro
  • Liefer und Dienstleistungen bei zentralen Regierungsdienststellen 140.000 Euro
  • Liefer und Dienstleistungen bei subzentralen öffentlichen Auftraggebern 216.000 Euro

In den Bereichen der Sektorenvergabe nach der Richtlinie 2014/25/EU sowie der Konzessionsvergabe nach der Richtlinie 2014/23/EU liegt der Schwellenwert für Bauleistungen ebenfalls bei 5.404.000 Euro. Für Liefer und Dienstleistungen beträgt er in der Sektorenvergabe 432.000 Euro. Gleiches gilt für die Vergabe im Verteidigungs und Sicherheitsbereich nach der Richtlinie 2009/81/EG.

Für Ingenieurbüros bedeutet dies, dass bei der Einordnung von Projekten und der Vorbereitung von Vergabeverfahren erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich ist. Bereits geringfügig niedrigere Auftragssummen können künftig eine europaweite Ausschreibungspflicht auslösen.

Landgerichte künftig für Vergabesachen zuständig

Mit dem im Dezember 2025 verkündeten Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen wird die gerichtliche Zuständigkeit bei Vergabestreitigkeiten neu geregelt. Vergabesachen werden künftig unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen.

Diese Änderung zielt auf eine stärkere Spezialisierung der Justiz und eine einheitlichere Rechtsprechung ab. Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Auftragnehmer oder in beratender Funktion mit Vergaben befasst sind, kann dies zu einer höheren fachlichen Tiefe der gerichtlichen Entscheidungen führen. Gleichzeitig sollten sich Beteiligte auf formal anspruchsvollere Verfahren einstellen.

Verlängerung vereinfachter Vergaben im Unterschwellenbereich

Erleichterungen gibt es im Bereich der Unterschwellenvergabeordnung. Das Bundeswirtschaftsministerium hat Ende Dezember 2025 Verwaltungsvorschriften veröffentlicht, die die vereinfachte Vergabe niedrigvolumiger öffentlicher Aufträge verlängern.

Danach können Vergabestellen des Bundes Direktaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 15.000 Euro vergeben. Die übrigen Voraussetzungen der UVgO bleiben bestehen. Insbesondere gelten weiterhin die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Auch die Vorgaben zur Korruptionsprävention sind weiterhin zu beachten.

Für kleinere Ingenieurleistungen kann dies zu einer schnelleren Beauftragung und geringeren formalen Hürden führen, ohne die grundlegenden vergaberechtlichen Prinzipien aufzugeben.

Aktivrente als Instrument gegen Fachkräftemangel

Ab 2026 wird die sogenannte Aktivrente eingeführt. Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig tätig sind, können bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Gerade für Ingenieurbüros eröffnet dies neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb zu halten oder gezielt für Projekte einzubinden. Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels kann die Aktivrente einen Beitrag zur Sicherung von Wissen und Kontinuität leisten. Ob selbständig Tätige künftig ebenfalls einbezogen werden, soll bis 2029 geprüft werden.

Anpassungen bei Mindestlohn und Ausbildung

Auch arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ändern sich. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde und erhöht sich ein Jahr später auf 14,60 Euro. Parallel dazu wird die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf durchschnittlich 603 Euro im Jahr angehoben.

Zudem steigt die Mindestausbildungsvergütung. Auszubildende, die 2026 eine duale Ausbildung beginnen, haben im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf mindestens 724 Euro brutto pro Monat. Für Ingenieurbüros mit Ausbildungsplätzen bedeutet dies eine Anpassung der Vergütungsstrukturen und eine frühzeitige Berücksichtigung in der Personalplanung.

Ausblick auf weitere vergaberechtliche Reformen

Mit Blick auf das Jahr 2026 bleibt auch das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz relevant. Termine für die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind derzeit noch nicht festgelegt. Sollte das Gesetz im ersten Quartal 2026 verabschiedet werden und die Zustimmung des Bundesrates erhalten, wäre ein Inkrafttreten frühestens zum 1. April 2026 denkbar.

Ingenieurinnen und Ingenieure sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen, da mit dem Gesetz zusätzliche Änderungen im Vergaberecht verbunden sein können, die Planungs und Vergabeprozesse nachhaltig beeinflussen.

© Andranik | AdobeStock
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