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Kostenpflichtige Reparaturaufträge bei unklarer Mangelverantwortung im Bauwesen

Im Bauwesen kommt es häufig vor, dass Auftraggeber einen Auftragnehmer auffordern, angebliche Mängel an einem Bauwerk zu beseitigen. Dabei ist nicht immer klar, wer für den Mangel tatsächlich verantwortlich ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen der Auftragnehmer für Mangelbeseitigungsarbeiten eine zusätzliche Vergütung verlangen kann.

Mangelbeseitigungspflicht nach Werkvertrag

Grundsätzlich schuldet der Auftragnehmer ein mangelfreies Werk. Liegt ein tatsächlicher Mangel vor, ist er bereits aufgrund des Werkvertrags verpflichtet, diesen zu beheben. Eine zusätzliche Vergütung kann er in diesem Fall nicht fordern.

Anders verhält es sich, wenn die Nachbesserung nicht unter die vertragliche Gewährleistung fällt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über eine Vergütung für die Mangelbeseitigung kann der Auftragnehmer nur auf gesetzliche Ansprüche zurückgreifen. Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber den Auftrag zur Mangelbeseitigung unberechtigt erteilt und der Auftraggeber hierbei ein Verschulden trifft. In der Praxis wird dies erst dann angenommen, wenn ein Sachverständigengutachten die fehlende Mangelverantwortung des Auftragnehmers eindeutig belegt. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht sind dagegen schwer durchsetzbar.

Ausdrückliche Vereinbarung eines kostenpflichtigen Reparaturauftrags

Eine klare Lösung bietet die ausdrückliche Vereinbarung eines kostenpflichtigen Reparaturauftrags. Hierbei wird schriftlich festgelegt, dass der Auftragnehmer für die Nachbesserung eine zusätzliche Vergütung erhält, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist.

Für den Auftraggeber bietet dies den Vorteil, dass die Mängel schnell und fachgerecht behoben werden, ohne dass kurzfristig ein neuer Unternehmer gesucht werden muss. Dies spart Zeit, reduziert zusätzliche Kosten und minimiert Risiken bei der späteren Abrechnung. Besonders in Projekten, die nach der VOB/B ablaufen und deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, kann ein solcher Reparaturauftrag Verzögerungen vermeiden.

Auch für den Auftragnehmer kann dies sinnvoll sein. Er reduziert das Risiko höherer Kosten, die entstehen könnten, wenn ein anderer Unternehmer die Mängel behebt oder Folgeschäden auftreten. Wird später festgestellt, dass er den Mangel nicht zu verantworten hat, kann er die vereinbarte Vergütung direkt geltend machen, ohne sich auf schwer durchsetzbare gesetzliche Ansprüche verlassen zu müssen.

Konkludente Vereinbarung eines Reparaturauftrags

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kann ein kostenpflichtiger Reparaturauftrag auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten aus Kulanz anbietet und der Auftraggeber die Durchführung ausdrücklich bestätigt. Auch hier kann die Aufforderung zur Mangelbeseitigung als Angebot und die Annahme durch Durchführung der Arbeiten gewertet werden.

Kostenpflichtige Reparaturaufträge bieten sowohl Auftraggebern als auch Auftragnehmern eine praktikable Lösung bei unklarer Mangelverantwortung. Sie ermöglichen eine zügige und rechtssichere Durchführung von Nachbesserungen und minimieren rechtliche Auseinandersetzungen. Entscheidend ist dabei eine klare vertragliche oder konkludente Vereinbarung über die Vergütung der Arbeiten.

Quelle: https://kurzlinks.de/7yux

© karepa | AdobeStock
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