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BGH bestätigt Prüfungspflicht bei Ausschluss von Schwammschäden in Wohngebäudeversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 13. November 2024 (Az. IV ZR 212/23) entschieden, dass Ausschlussklauseln für Schäden durch Schwamm in Wohngebäudeversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein können.

Für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie für die Praxis im Bauwesen ergeben sich daraus relevante Hinweise zur Vertragsgestaltung und Risikoeinschätzung.

Sachverhalt

Ein Versicherungsnehmer unterhielt eine Wohngebäudeversicherung, die unter anderem Schäden durch Leitungswasser abdeckte. Gleichzeitig enthielt der Vertrag eine Ausschlussklausel für Schwammschäden, ohne die mitwirkenden Ursachen näher zu differenzieren. Nach einem Leitungswasserschaden in der Dusche des ersten Obergeschosses wurde die Bodenkonstruktion des Hauses, das in Holzständerbauweise errichtet war, vom weißen Porenschwamm befallen.

Die Vorinstanzen bestätigten den Ausschluss, der Versicherer musste also zunächst nicht leisten. Der BGH stellte jedoch fest, dass die vorherigen Gerichte die Möglichkeit einer Vertragszweckgefährdung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht ausreichend geprüft hatten.

Entscheidung des BGH

Der BGH betonte, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer von einer Wohngebäudeversicherung einen umfassenden Schutz erwartet, soweit keine Einschränkungen klar angegeben sind. Eine Klausel, die Schwammschäden ausschließt, kann den Vertragszweck gefährden, wenn Schwammschäden als typische oder häufige Folge eines abgedeckten Schadensereignisses, etwa eines Leitungswasserschadens, auftreten.

In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer den Sachverhalt und die typischen Folgen eines Leitungswasserschadens durch Sachverständigenbeweis belegt. Das Oberlandesgericht durfte die Typizität der Schwammschäden nicht ohne fachliche Prüfung verneinen. Für die weitere Verfahrensführung wies der BGH zudem darauf hin, dass eine pauschale Unterteilung nach Konstruktionsart des Gebäudes nicht zulässig ist. Die Vergleichsgruppe für die Inhaltskontrolle ist die der Wohngebäude insgesamt.

Darüber hinaus betont der BGH die mögliche Relevanz einer Beratungspflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 VVG, da der Versicherer bei Vertragsschluss Kenntnis von der Bauweise des Hauses hatte.

Für Planer, Bauherren und Ingenieurinnen ist die Entscheidung relevant, weil sie zeigt, dass Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag nicht pauschal gelten und einer Einzelfallprüfung unterliegen. Insbesondere bei Holzbauweisen oder anderen anfälligen Konstruktionen sollten Risiken sorgfältig bewertet und gegebenenfalls zusätzliche Versicherungsoptionen geprüft werden. Vergleichbare Klauseln in Bauleistungsversicherungen sind nicht automatisch betroffen, da hier die Versicherungssummen und abgedeckten Gefahren umfassender gestaltet sind.

Quelle: https://kurzlinks.de/6y9f

© gopixa | AdobeStock
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