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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung aktualisiert GEG-Durchführungsverordnung

Zum 10. August 2024 trat die Brandenburgische GEG-Durchführungsverordnung in Kraft. Sie regelt, wie das Gebäudeenergiegesetz im Land umgesetzt wird. Mit der Änderung vom 02.07.2025 soll sie nun praxistauglicher werden.

Konkret bedeutet das:

  • Die Erfüllungserklärung ist nun erst mit Fertigstellung des Gebäudes erforderlich – nicht mehr zwingend bei Nutzungsaufnahme.
  • Die Vorlagepflicht gegenüber der Behörde entfällt, es sei denn, diese wird ausdrücklich angefordert.
  • Es wurde eine einheitliche Zuständigkeit für die Aussteller der Erfüllungserklärung geschaffen: Alle Personen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 GEG dürfen diese ausstellen.

Aus fachlicher Sicht lässt sich durchaus kritisch anmerken, dass die Änderungen der Brandenburgischen GEG-Durchführungsverordnung verwaltungspraktisch sinnvoll erscheinen mögen, aber auch einen Rückschritt bei der Qualitätssicherung darstellen. Die Gefahr besteht, dass Qualität und Klimaschutzstandards im Gebäudesektor verwässert werden. Der Verzicht auf die verpflichtende Prüfung durch qualifizierte Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung, mindestens ab Gebäudeklasse 4, untergräbt das Ziel des GEG, einen hohen energetischen Standard zu sichern. Wenn die Erklärung nur auf Anfrage vorgelegt werden muss, sinkt wohlmöglich der Anreiz zur sorgfältigen Planung und Ausführung. Schlechtere energetische Bauqualität gefährdet Klimaschutzziele und kann zu höheren Betriebs- und Sanierungskosten führen. Der Umwelt- und Klimaschutz braucht mehr Verbindlichkeit – nicht weniger.

Die Änderungen treten rückwirkend zum 10.08.2024 in Kraft.

>> Hier gehts direkt zur Verordnung

© wetzkaz | AdobeStock
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