Die Vertreterinnen und Vertreter werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Dabei sind 31 Mitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen (§ 15 Abs. 2 BbgIngG). Die Vertreterversammlung ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen.Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:- den Beschluss von Satzungen,- die Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,- die Abnahme des Jahresabschlusses und die Wahl der Rechnungsprüfer,- die Bildung von Ausschüssen und die Wahl sowie Abwahl der Ausschussmitglieder,- den Beschluss über die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder der Kammerorgane- sowie der Ausschüsse und- die Bildung eines Versorgungswerkes