Für Teilnehmer:innen die in der schriftlichen Prüfung nicht den Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht haben - Eine Einsicht ist nur möglich, wenn das Verfahren beendet ist.Die Einsicht in die Prüfungsarbeiten erfolgt gemäß Anlage 1 Abschnitt V zu § 6 Absatz 4, Nr. 1 und Nr. 2 Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung - BbgPrüfSV.„Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Die Einsichtnahme erfolgt bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses während der Geschäftszeiten unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.“Sie erhalten die Terminbestätigung nach Zustimmung der Anerkennungsbehörde, in Schrift- oder Textform.Maik SchneiderGeschäftsstelle des Prüfungsausschusses0331 / 743 18 14maik.schneider@bbik.de
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