HOAI-Mindestsätze in Altverträgen sind anwendbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18. Januar 2022 über die Frage entschieden, ob die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 01. Januar 2021 dort enthaltenen verbindlichen Mindestsätze bei Altverträgen trotz des EuGH-Urteils vom 4.Juli 2019 weiterhin anzuwenden sind oder nicht.

Die europäischen Richter kommen zu dem folgenden Ergebnis: Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen. Zugleich stellt der EuGH klar, dass derjenigen Partei, der die Mindestsätze weiterhin entgegengehalten werden, unter Umständen Schadensersatz vom Staat verlangen könne.

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp,begrüßte das Urteil im Sinne der Planerinnen und Planer, auch wenn schlussendlich der Ball  wieder beim BGH liege. Er betonte in dem Zusammenhang, dass gerade im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen wie beispielsweise das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum, der auch energetisch allen erforderlichen Standards entspricht oder die Ertüchtigung in die Jahre gekommener Infrastrukturen, der Berufsstand Verlässlichkeit brauche. Daher gelte es, die umfassende Novellierung der HOAI weiter voranzubringen.

Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Planerinnen und Planer, Auftraggeber und Bauausführende. Zugleich setzen sich die berufsständischen Vertretungen für eine zeitnahe Novellierung ein, um die Leistungsbilder an die Erfordernisse der Zeit anzupassen. Daneben müssen auch die seit 2013 unveränderten Honorarwerte überprüft und bei den Flächenplanungen Mechanismen zur regelmäßigen Anpassung an die Inflationsrate eingeführt werden. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Reform der HOAI vor.

Wenn Sie Fragen bezüglich des EuGH-Urteils haben, wenden Sie sich gern an unsere Justiziarin Monique Stache.

>> Hier können Sie das Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022 nachlesen

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