RECHT | Vergütungspauschale nach freier Kündigung

Ein Fertighausanbieter hatte in seinen Vertragsbedingungen eine Entschädigungspauschale von 8% der Vergütung festgelegt, die im Falle einer freien Kündigung des Bestellers fällig wird. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen diese Klausel, da sie die gesetzliche 5%-Pauschale um mehr als 50% erhöhte.

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschied, dass die Erhöhung auf 8% nicht zur Unwirksamkeit führt. Die gesetzlichen 5% dienen dazu, dem Unternehmer die Darlegung seiner Entschädigung zu erleichtern und sind nicht der wesentliche Grundgedanke des Gesetzes. Die Klausel wurde stattdessen nach anderen Vorschriften bewertet, insbesondere nach § 308 Nr. 7a BGB, und muss im Rahmen der üblicherweise beanspruchten Vergütung bleiben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Urteilen unterschiedliche Prozentwerte für solche Klauseln akzeptiert, wobei 5% und 10% als akzeptabel gelten, während 15% und 18% problematisch sind. Die Klausel muss dem Vertragspartner auch den Nachweis ermöglichen, dass die Entschädigung niedriger ausfällt oder der Unternehmer keine Entschädigung beanspruchen kann, um den Anforderungen von § 309 Nr. 5 b BGB zu entsprechen.

Eine Erhöhung der Entschädigungspauschale auf z.B. 10% in Vertragsbedingungen könnte gerechtfertigt sein , solange bestimmte Kriterien erfüllt sind, um Streitigkeiten zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Anforderungen auch für AGB im Unternehmerverkehr gelten könnten.

OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023 - 2 U 63/22

Quelle: https://kurzelinks.de/dbb5

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