Transparenzregister - Neue Meldepflichten mit Übergangsfristen

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden. Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen sind die bislang in § 20 Abs. 2 GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen.

Bislang waren Unternehmen, die bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister stehen, von der Eintragung ins Transparenzregister befreit. Seit dem 1. August 2021 müssen sich alle Unternehmen, also zum Beispiel auch GmbHs, ins Transparenzregister eintragen lassen. Unabhängig davon, ob sie schon in anderen staatlichen Registern stehen.

Wer die Eintragung versäumt, muss mit Bußgeldern rechnen. Bis Mitte des Jahres gelten Übergangsfristen:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Eintragung bis zum 31. März 2022 und
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022 melden.
  • In allen anderen Fällen muss die Meldung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen).

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos.

>> Hier geht es zum Transparenzregister

© Avel Chuklanov | Unsplash
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