Vergabeverordnung: Streichung § 3 Abs. 7 Satz 2 ab 24. August rechtskräftig

Am 23. August 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung von § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) veröffentlicht. Gemäß der Änderung müssen grundsätzlich alle ausgeschriebenen Planungsleistungen bei öffentlichen Vergabeverfahren addiert werden.

Die geänderte VgV mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 tritt am Tag nach der Verkündung (folglich am 24.08.2023) in Kraft. Dies hat zur Folge, dass der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung von Planungsleistungen (215.000 Euro) früher als zuvor erreicht wird. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, selbst bei kleineren Bauvorhaben europaweite Ausschreibungen durchzuführen. Dies führt zu einem erhöhten Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten, nicht nur für die Planer, die sich an den Ausschreibungen beteiligen, sondern vor allem für  öffentliche Auftraggeber.

„Die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 ist aus planerischer Sicht äußerst bedenklich. Unsere Branche ist gerade bemüht, die Klimaziele der Bundesregierung umzusetzen und somit eine Zukunft zu gestalten, die für alle lebbar ist. Umweltverträgliche Bauverfahren und -stoffe, Energieeffizienz, der sparsame Umgang mit Flächen, Recycling und Wiederverwendung von Baustoffen sowie die Umbaukultur sind Themen, die wir als Ingenieure umsetzen, um den Motor im Prozess des klimafreundlichen Bauens nicht zum Stottern zu bringen. Dies alles sind intensive Planungsleistungen, die in keinem Honorar gedeckelt sind. Mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 werden nun zusätzlich zur Änderung der HOAI im Jahr 2021 alle kleineren und mittelständige Planerbüros erneut bestraft. In Zeiten von Klimawandel, Wohnungsnot und Fachkräftemangel, sollten gerade die mittelständigen Planerbüros aktiviert, unterstützt und ermutigt werden.“ so BBIK Präsident Dipl.- Ing Matthias Krebs.

Diese Änderung in der Vergabeverordnung wurde aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission eingeführt, die die bisherige deutsche Regelung als Verstoß gegen die europäischen Vergaberichtlinien ansah. Die Planungsverbände hatten argumentiert, dass die erwarteten negativen Auswirkungen in keinem klaren Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Stärkung des europäischen Binnenmarkts dienen würden. Sie hatten gefordert, dass der Europäische Gerichtshof das Thema prüfen sollte. In einer Entschließung des Bundesrates wird die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, wie im Rahmen der europarechtlichen Möglichkeiten verschiedene Planungsleistungen für kleinere Bauprojekte weiterhin ohne europaweite Ausschreibung vergeben werden können. Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimawandel hat dazu Erläuterungen für die Vergabe von Planungsleistungen nach Wegfall des § 3 Abs. 7 Satz 2 VGV veröffentlicht.

Die BBIK führt seit dem Bekanntwerden der Änderungen im Vergabeverfahren zahlreiche Gespräche mit den entscheidenden Stakeholdern aus Politik und Verwaltung. Klaus-D. Abraham, Vizepräsident der BBIK und Vorstandsvorsitzender des AHO's, arbeitet aktiv in der Arbeitsgruppe der Bundesingenieurkammer mit, die die Aktivitäten der Kammern und Verbände bündelt. Im aktuellen Kammerreport ist ein ausführlicher Bericht über den Verlauf und die bisherigen Tätigkeiten veröffentlicht.

>> Hier geht es zum aktuellen Kammerreport

>> Hier lesen Sie den Appell der Planende Berufe (16.Juni 2023)

>> Hier können Sie sich die Erläuterungen des BMWK downloaden

>> Gemeinsame Pressemitteilung Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer

 

© robert6666 | AdobeStock
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