Bundesregierung startet Länder- und Verbändeanhörung zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 31.03.2023 haben die zuständigen Ressorts, das heißt das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium, am 03.04.2023 die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet.

Nach Abschluss dieser Konsultationsphase folgt dann in einem nächsten Schritt, ebenfalls noch im April 2023, die Kabinettbefassung.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf den Neubau ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-25 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf Erneuerbares Heizen wird in der Gesetzesnovelle – wie von Anfang an vorgesehen – pragmatisch und sozial verträglich gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“ Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen ab dem 01.01.2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, so dass der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht ad hoc erfolgen muss.
  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf Erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen.

Weiterentwicklungen des Gesetzentwurfs im Zuge der Ressortabstimmung

Der Gesetzentwurf wurde Anfang März zur Abstimmung an die Ressorts verschickt. Im Zuge der Ressortabstimmung wurde der Gesetzentwurf weiterentwickelt. Die nachfolgenden Elemente wurden in der Regierung geeint und sollen die Anwendung des Gesetzes noch verbraucherfreundlicher gestalten:

  • Der Gesetzentwurf enthält einen Katalog an Erfüllungsoptionen, bei denen die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien als erfüllt gilt. Dieser Katalog wird nochmal erweitert, u.a. kommen Kombinationen mit Solarthermie als weitere Erfüllungsoption hinzu.
  • Hybridheizungen (= Gasheizung kombiniert mit Wärmepumpe) sowie Heizungen mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff sollen auch im Neubau zugelassen werden. Damit erhalten Gebäude mit besonderen Herausforderungen bei der Wärmeversorgung mehr Möglichkeiten. In der Praxis dürfte dies nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen relevant sein.
  • Hinzu kommen zusätzliche Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden.
  • Mieterschutzregelungen werden angepasst; die Umlagebegrenzung für Brennstoffkosten auf der Grundlage eines Strompreis-Benchmarks vereinheitlicht.
  • Aufgenommen wird eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer: für Eigentümer älter als 80 Jahre soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen.
  • „H2-Ready“ Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich, er muss aber strengen Kriterien genügen (in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung).
  • Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen. Wichtig: Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
  • Um soziale Härten abzufedern, wird die bestehende Härtefallklausel um spezifische Härtefallregelungen für einkommensschwache Haushalte ergänzt.

>> Hier können Sie sich den Gesetzesentwurf anschauen

© MVOPro | Pixabay
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