EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2022

Die EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Die Europäische Kommission hat die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte am 11. November 2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.

Ab dem 1. Januar 2022 geltenden die folgenden Schwellenwerte:

Bauaufträge: 5.382.000 Euro
Liefer-und Dienstleistungsaufträge: 215.000 Euro
Konzessionsvergabe: 5.382.000 Euro

Im Sektorenbereich und Bereich von Verteidigung und Sicherheit liegen die Schwellenwerte abweichend davon für Liefer- und Dienstleistungsaufträge künftig bei 431 000 Euro.

Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des General Procurement Agreement (GPA). Diese Schwellenwerte werden in einer künstlich vom Internationalen Währungsfonds (IWF) geschaffenen Währungseinheit, den sogenannten Sonderziehungsrechten, ausgedrückt. Durch die ständigen Kursveränderungen zum Euro, müssen die EU-Schwellenwerte alle zwei Jahre an die Sonderziehungsrechte angepasst werden.

Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen von 750.000 Euro (§ 130 GWB) bzw. von 1 Mio. Euro (§ 142 GWB - Sektorenbereich) bleiben mangels Bezug zum GPA unverändert.

Die neuen EU-Schwellenwerte sind schon jetzt für die Auftragswertschätzung zu beachten, soweit die Auftragsbekanntmachung nach dem 31. Dezember 2021 abgesendet oder das Vergabeverfahren danach auf sonstige Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV).

>> Hier geht es zur Verordnung

Quelle: https://kurzelinks.de/a8x0

© Memed Nurrohmad | Pixabay
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