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Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieure

BBIK ...denn Ingenieure bauen (d)eine Zukunft

Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieure

(gemäß § 65d BbgBO)

Auswärtige Nachweisberechtigte für Tragwerksplanung oder Brandschutzplanung

(gemäß § 66 Abs. 2 Satz 6 BbgBO)

© Bannafarsai | AdobeStock

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Auswärtige Dienstleister | Brandenburgische Ingenieurkammer