Die in die Ingenieurliste der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 4 iVm. § 11 BbgIngG) sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen. Diejenigen Mitglieder, die in der Ingenieurliste ohne den Zusatz „Beratender Ingenieur“ bzw. „Beratende Ingenieurin“ (§ 1 Abs. 4 BbgIngG) eingetragen sind, haben ein Befreiungsrecht auf Antrag in analoger Anwendung des § 14 Abs.1 Nr.1.
Die auf Grund der Regelungen dieses Abschnitts aus der BBIK hinzukommenden Mitglieder und deren Familienangehörige haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder und deren Familienangehörige der Niedersächsischen Ingenieurkammer.
Die Neufassung des § 48 tritt rückwirkend zum 27.01.2016 in Kraft. Für Mitglieder der BBIK, die bis zum 26.01.2016 Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, gilt weiterhin abweichend von Satz 1 § 48 in der bisher geltenden Fassung.