Auswirkungen auf das Vergaberecht

Die Coronavirus-Epidemie hat auch Auswirkungen auf das Beschaffungswesen der öffentlichen Hand. Zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung sind aktuell unbürokratische und vor allem zügige Verfahren unerlässlich.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ist in einem Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu dem Schluss gekommen, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind. Das BMWi weist zudem darauf hin, dass es in Anbetracht der Umstände in der jetzigen Situation erforderlich sein kann, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

§ 51 Abs. 2 VgV – der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens drei Unternehmen vorsieht – ist in diesem Kontext nicht anwendbar. So ist die direkte Ansprache nur eines Unternehmens auch nach den Ausführungen der EU-Kommission möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen. Das Bundesinnenministerium (BMI) als das für den Hochbau zuständige Ressort hat sich dem angeschlossen und auch die Bundesländer haben zwischenzeitlich Erleichterungen bei der Auftragsvergabe beschlossen.

Mit einem Erlass vom 10.07.2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nun auch die Fachaufsicht führenden Ebenen der Länder zur Beachtung der beschlossenen Vergabeerleichterungen veranlasst.

© mohamed hassan, pixabay.com
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