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Neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation. Die EmpCo-Richtlinie der EU wurde dafür in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur klassische Produktwerbung. Das UWG erfasst geschäftliche Handlungen, die der Förderung von Waren oder Dienstleistungen dienen. Für Planungs- und Ingenieurbüros kann damit insbesondere die Kommunikation gegenüber privaten Bauherren und anderen Verbrauchern relevant werden. Betroffen sein können beispielsweise Angaben auf der eigenen Website, in sozialen Medien, Broschüren oder anderen Akquisematerialien.

Konkreter statt allgemein

Das geänderte UWG definiert eine Umweltaussage weit. Erfasst werden neben Texten auch Bilder, grafische Elemente und Symbole sowie beispielsweise Marken- oder Unternehmensnamen, wenn damit eine positive Umweltwirkung vermittelt wird. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder vergleichbare nicht näher spezifizierte Aussagen unterliegen besonderen Anforderungen. Eine allgemeine Umweltaussage ist nach dem Gesetz insbesondere dann problematisch, wenn die zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.

Für die Kommunikation von Planungsleistungen ist deshalb die konkrete Einordnung entscheidend. Aussagen zu einem Projekt sollten nicht weiter reichen als die tatsächlich belegbaren Eigenschaften oder Leistungen. Bezieht sich eine Aussage beispielsweise nur auf einen bestimmten Aspekt eines Projekts oder eine einzelne Maßnahme, darf daraus nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Projekt oder die gesamte Tätigkeit des Büros sei entsprechend umweltbezogen. Das UWG nennt eine solche Ausweitung ausdrücklich als unzulässige geschäftliche Handlung.

Nachhaltigkeitssiegel und Zukunftsversprechen

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden künftig stärker reguliert. Das UWG verbietet unter anderem die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels, wenn dieses weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Zertifizierungssysteme müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und unter anderem transparente Kriterien sowie eine unabhängige Überprüfung vorsehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem Aussagen über eine künftige Umweltleistung. Das UWG stellt hierfür Anforderungen an klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich bestimmten Zielen festgelegt sein.

Kommunikation von Projekten prüfen

Für Architektur- und Planungsbüros bedeutet die Neuregelung vor allem, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbezüge in der eigenen Kommunikation genauer zu prüfen. Das betrifft nicht nur einzelne Formulierungen. Auch die Kombination aus Text, Bild und grafischer Darstellung kann eine Umweltaussage vermitteln. Gerade bei Projektbeschreibungen kann daher relevant sein, ob eine Aussage eine konkrete Planungsleistung beschreibt oder einen weitergehenden Eindruck über die Umweltwirkung eines Projekts oder Büros erzeugt.

Die deutschen Regelungen beruhen auf der europäischen Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten EmpCo-Richtlinie. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Vorschriften sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden.

© singkham | AdobeStock
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