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Bauzeitverlängerung und Mehrhonorar im Planervertrag rechtssicher regeln

Eine Bauzeitverlängerung gehört zu den häufigsten Ursachen für zusätzliche Leistungen von Planenden. Verzögert sich die Ausführung eines Bauvorhabens, steigt häufig auch der Aufwand für die Objektüberwachung, die Koordination der Beteiligten sowie die Abstimmung mit Auftraggebenden und ausführenden Unternehmen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, werden in Planerverträgen deshalb häufig Vergütungsregelungen für verlängerte Bauzeiten vereinbart.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg schafft Klarheit bei der Frage, wann eine verlängerte Bauzeit endet und bis zu welchem Zeitpunkt ein vertraglich vereinbartes Mehrhonorar beansprucht werden kann.

Bauzeitverlängerung als vergütungspflichtige Mehrleistung

Die Honorierung von Mehrleistungen beschäftigt Gerichte und Planungsbüros seit vielen Jahren. Insbesondere bei längeren Bauzeiten stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang zusätzliche Vergütungsansprüche bestehen.

Sind im Vertrag entsprechende Regelungen vorgesehen, kann eine Bauzeitverlängerung einen eigenständigen Honoraranspruch auslösen. Voraussetzung ist jedoch, dass die vertraglichen Bedingungen eindeutig formuliert sind und nachvollziehbar bestimmt werden kann, wann die Bauzeit beginnt und wann sie endet.

Der entschiedene Fall

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 2025, Aktenzeichen 2 U 38/24, lag folgende Vertragsgestaltung zugrunde:

Für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Bauzeit um mehr als sechs Monate überschritten wird, sollte der Planer für jede angefangene Woche der Verlängerung ein zusätzliches Honorar von 250 Euro netto erhalten.

Im Vertrag waren der Baubeginn für August 2018 und die Fertigstellung für Februar 2020 vorgesehen. Im Verlauf des Projekts kam es jedoch zu erheblichen Verzögerungen.

Während der Auftraggeber argumentierte, die Bauzeit habe bereits mit der Übergabe sämtlicher Wohnungen an die Mietenden am 1. Oktober 2020 geendet, verwies der Planer darauf, dass die letzte Abnahme der Leistungen der ausführenden Unternehmen erst am 19. November 2020 erfolgt sei. Die Abnahme der eigenen Planungsleistungen fand schließlich erst am 10. März 2021 statt.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Naumburg stellte klar, dass für die Berechnung der verlängerten Bauzeit weder die Wohnungsübergabe noch die spätere Abnahme der Planungsleistungen maßgeblich sind.

Entscheidend ist vielmehr die abnahmereife Fertigstellung des Bauwerks zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Bauabnahme. Im konkreten Fall wurde deshalb auf den Zeitpunkt der letzten Abnahme der Bauleistungen am 19. November 2020 abgestellt.

Ebenso stellte das Gericht fest, dass Zeiten für die Beseitigung von bei der Abnahme festgestellten Mängeln nicht mehr zur Bauzeit gehören. Diese Phase verlängert den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Mehrhonorar daher grundsätzlich nicht.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine präzise Vertragsgestaltung für beide Vertragsparteien von großer Bedeutung ist. Unklare Formulierungen zur Bauzeit können im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu finanziellen Risiken führen.

Bereits bei Vertragsabschluss sollte deshalb eindeutig geregelt werden:

  • wann der Baubeginn beginnt,
  • welches Ereignis das Ende der Bauzeit definiert,
  • ab wann ein Anspruch auf zusätzliches Honorar entsteht,
  • welche Ereignisse ausdrücklich nicht zur Bauzeit zählen.

Eine transparente Definition erleichtert die spätere Nachweisführung und reduziert das Risiko langwieriger Auseinandersetzungen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg stärkt die Rechtssicherheit bei vertraglich vereinbarten Vergütungen für Bauzeitverlängerungen. Für die Bemessung der Bauzeit ist grundsätzlich die abnahmereife Fertigstellung des Bauwerks einschließlich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme maßgeblich. Die spätere Abnahme der Planungsleistungen sowie Zeiten für die Beseitigung festgestellter Mängel bleiben hingegen außer Betracht.

Quelle: https://kurzlinks.de/k891 

© photobyphotoboy | AdobeStock
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