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Gebäudetyp E: Weniger Standards, neue Haftungsfragen

Der Gebäudetyp E soll kostengünstigeres Bauen erleichtern. Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht dafür Änderungen im Bauvertragsrecht vor. Doch wie lassen sich vereinfachte Standards rechtssicher vereinbaren, ohne neue Risiken für Planung, Ausführung und Haftung zu schaffen?

Gesetzlicher Basisstandard statt gewohnter Bauqualität?

Am 26. Oktober 2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Gesetzentwurf zum gesetzlichen Basisstandard des Gebäudetyps E veröffentlicht. Länder und Verbände können bis zum 9. November Stellung nehmen. Grundlage sind ein gemeinsames Eckpunktepapier mit dem Bundesbauministerium aus dem November 2025 und ein anschließender Beteiligungsprozess.

Der Entwurf soll es Bauherren und Bauunternehmen erleichtern, auf bestimmte Komfortstandards zu verzichten, um Baukosten zu senken. Dafür soll das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Standsicherheit, Brandschutz und Wohngesundheit bleiben bestehen.

Freiwillige Vereinbarung oder neuer Regelfall?

Der Entwurf sieht zunächst eine Opt-in-Lösung vor: Der gesetzliche Basisstandard gilt nur, wenn die Vertragsparteien ihn ausdrücklich vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung bleiben die bisherigen Regeln des Bauvertragsrechts maßgeblich.

Zur Diskussion steht auch ein Opt-out-Modell. Danach würde die Einhaltung des gesetzlichen Basisstandards grundsätzlich für die Mangelfreiheit ausreichen. Höhere Qualitätsstandards müssten ausdrücklich vereinbart werden. Das würde die bisherige Ausgangslage verändern und die Verantwortung für die konkrete Beschreibung der Bauleistung stärker auf die Vertragsparteien verlagern.

Vereinfachung mit offenen Fragen

Besonders relevant ist der Umgang mit technischen Standards. Wo verbindliche Vorgaben bestehen, sollen diese beim Gebäudetyp E maßgeblich sein, auch wenn vergleichbare Gebäude höhere Standards aufweisen oder technische Normen darüber hinausgehen. Wo konkrete gesetzliche Vorgaben fehlen, bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Regeln zur vereinbarten und üblichen Beschaffenheit.

Zugleich sollen Bauunternehmen künftig leichter von üblichen Standards abweichen können. Ein Hinweis in Textform, beispielsweise per E-Mail, soll dafür genügen. Eine gesonderte Aufklärung über die Konsequenzen und Risiken der Abweichung soll beim Gebäudetyp E nicht erforderlich sein.

Damit stellen sich Fragen für die Planungspraxis: Wie eindeutig müssen Abweichungen beschrieben werden? Wie lassen sich die Erwartungen der Bauherren und die geschuldete Qualität verlässlich abgleichen? Und welche Auswirkungen ergeben sich für die Haftung der Planenden und ausführenden Unternehmen? Die angestrebte Vereinfachung der Vertragsgestaltung muss sich daran messen lassen, ob sie tatsächlich mehr Rechtssicherheit schafft oder neue Abgrenzungsfragen entstehen lässt.

BBIK bittet um fachliche Hinweise

Die Brandenburgische Ingenieurkammer bittet ihre Mitglieder, den Gesetzentwurf aus Sicht der Planung und Baupraxis zu bewerten und Anmerkungen bis zum 8. November 2026 an info@bbik.de zu senden. Die Rückmeldungen sollen in die fachliche Befassung mit dem Entwurf einfließen. Die Stellungnahmefrist des BMJV endet am 9. November 2026.

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© Greg Rosenke | Unsplash
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