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Kostenberechnung nach HOAI Wann eine Korrektur möglich ist

Die Kostenberechnung ist eine zentrale Grundlage für die Honorarermittlung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob eine einmal erstellte Kostenberechnung später angepasst werden kann, etwa wenn sich die Baukosten durch Nachträge oder Planungsänderungen erhöhen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 2025 gibt hierzu wichtige Hinweise und zeigt zugleich die Grenzen einer nachträglichen Anpassung auf.

Kostenberechnung ist Grundlage der Honorarermittlung

Soweit die HOAI anwendbar ist und keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, richtet sich das Honorar nach den gesetzlichen Vorgaben der HOAI. Eine wesentliche Berechnungsgrundlage sind dabei die anrechenbaren Kosten. Bei der Objektplanung werden diese regelmäßig auf Basis der Kostenberechnung nach Abschluss der Entwurfsplanung ermittelt.

Die Kostenberechnung bildet dabei nicht die später tatsächlich entstehenden Baukosten ab. Vielmehr stellt sie eine Prognose auf Grundlage des Planungsstandes zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung dar.

Der entschiedene Fall

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg machte ein Planer für die Leistungsphasen 7 und 8 einer Gebäudeplanung ein zusätzliches Honorar geltend. Zur Begründung führte er an, dass die anrechenbaren Kosten höher seien als ursprünglich angenommen. Als Gründe nannte er unter anderem:

  • Fehler und Lücken in der ursprünglichen Kostenberechnung
  • berechtigte Nachträge der ausführenden Unternehmen
  • Planungsänderungen während des Projekts

Das Gericht wies die Forderung jedoch zurück.

Nach Auffassung des Gerichts konnte weder eine fehlerhafte Kostenberechnung nachgewiesen werden noch dürfen tatsächliche Baukosten oder Nachträge als Grundlage für eine nachträgliche Anpassung der Kostenberechnung herangezogen werden. Die HOAI verfolge ausdrücklich das Ziel, die Honorarermittlung von den später tatsächlich entstehenden Baukosten zu entkoppeln. Nachträge betreffen daher grundsätzlich nur die Ausführung des Bauvorhabens und nicht die Kostenberechnung der Entwurfsplanung.

Auch für die behaupteten Planungsänderungen fehlte nach Ansicht des Gerichts eine ausreichende Begründung, weshalb sich hierdurch die anrechenbaren Kosten erhöht hätten.

Wann eine Korrektur der Kostenberechnung zulässig ist

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine Kostenberechnung grundsätzlich unveränderlich ist.

Die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte stellt klar, dass offensichtliche Fehler jederzeit berichtigt werden können. Dazu gehören insbesondere:

  • Rechenfehler
  • versehentlich ausgelassene Kostenpositionen
  • nachweisbare Unvollständigkeiten

Auch eine nachträgliche Erstellung einer Kostenberechnung ist für die Honorarermittlung grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich konsequent am Stand der Entwurfsplanung orientiert und ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt bekannten Planungsgrundlagen berücksichtigt.

Nicht zulässig ist es hingegen, Ergebnisse späterer Ausschreibungen, Kostenanschläge oder tatsächlich entstandene Baukosten nachträglich in die Kostenberechnung einzubeziehen.

Planungsänderungen können eine Anpassung rechtfertigen

Eine wichtige Ausnahme sieht die HOAI bei Änderungen des Bauprogramms vor, die vom Auftraggeber veranlasst werden und sich auf die Entwurfsplanung auswirken.

Werden beispielsweise zusätzliche Gebäudeteile, technische Anlagen oder funktionale Anforderungen in die Planung aufgenommen, kann dies zu einer Anpassung der anrechenbaren Kosten führen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mehrkosten nachvollziehbar dokumentiert und eindeutig den jeweiligen Planungsänderungen zugeordnet werden.

In solchen Fällen müssen die zusätzlichen Kosten transparent dargestellt und fachlich begründet werden.

Nachträge allein reichen nicht aus

Besonders praxisrelevant ist die Einordnung von Nachträgen.

Nachträge ausführender Unternehmen führen für sich allein grundsätzlich nicht zu höheren anrechenbaren Kosten im Sinne der HOAI. Anders kann die Situation jedoch aussehen, wenn diese Nachträge unmittelbar auf einer vom Auftraggeber veranlassten Änderung des Bauprogramms beruhen. In diesem Fall können sie als Nachweis der durch die Planungsänderung verursachten Mehrkosten dienen, sofern der Zusammenhang eindeutig dokumentiert werden kann.

Für Ingenieurbüros und Architekturbüros bedeutet dies, dass nicht der Nachtrag selbst entscheidend ist, sondern dessen Ursache.

Quelle: https://kurzlinks.de/iato 

© Yakobchuk Olena | AdobeStock
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