Kostenberechnung und Honorar nach HOAI: Wann sind Korrekturen zulässig?
Die Kostenberechnung gehört zu den zentralen Instrumenten der Entwurfsplanung. Sie dient nicht nur als Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen von Bauherrschaften, sondern ist bei vielen Planungsverträgen auch maßgeblich für die Ermittlung des Honorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bereits erstellte Kostenberechnung nachträglich korrigiert werden kann.
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 2025 verdeutlicht die Bedeutung dieser Fragestellung und schafft weitere Klarheit für Planende und Auftraggebende.
Kostenberechnung als Grundlage der Honorarermittlung
Bei Verträgen, die nach den Regelungen der HOAI abzurechnen sind, bilden die anrechenbaren Kosten eine wesentliche Grundlage für die Honorarermittlung. Häufig vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Kostenberechnung der Entwurfsplanung als Grundlage für die Bestimmung dieser Kosten herangezogen wird.
Die Besonderheit dabei: Die Kostenberechnung bildet den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung ab. Spätere Entwicklungen im Projektverlauf fließen grundsätzlich nicht automatisch in die Honorarberechnung ein.
Der Fall vor dem OLG Naumburg
Dem Urteil lag ein Bauvorhaben für einen Wohnkomplex zugrunde. Ein Planungsbüro war mit Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 beauftragt worden. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten hatten die Parteien die Kostenberechnung eines anderen Planers als verbindliche Grundlage vereinbart.
Im Verlauf des Projekts machte das Planungsbüro einen Anspruch auf zusätzliches Honorar geltend. Zur Begründung verwies es auf höhere anrechenbare Kosten und führte insbesondere folgende Argumente an:
- Fehler und Lücken in der ursprünglichen Kostenberechnung
- berechtigte Nachträge ausführender Unternehmen
- Planungsänderungen während der Projektabwicklung
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Warum Nachträge allein keine Anpassung der Kostenberechnung rechtfertigen
Nach Auffassung des OLG Naumburg spiegeln Nachträge ausführender Unternehmen die tatsächlichen Baukosten wider. Diese Kosten waren zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht bekannt und sind deshalb für die ursprüngliche Kostenberechnung grundsätzlich unerheblich.
Das Gericht stellte klar, dass die Systematik der HOAI bewusst zwischen der Kostenberechnung und den später tatsächlich entstehenden Baukosten unterscheidet. Ziel des Verordnungsgebers sei es gewesen, die Honorarermittlung von den tatsächlichen Baukosten zu entkoppeln.
Auch Ausschreibungsergebnisse oder Kostenansätze aus späteren Leistungsverzeichnissen können nach dieser Sichtweise nicht als Grundlage für eine nachträgliche Anpassung der Kostenberechnung herangezogen werden.
Fehlerhafte Kostenberechnung darf korrigiert werden
Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass eine Kostenberechnung unveränderlich ist. Nach der überwiegenden Rechtsprechung besteht keine Bindung an eine objektiv fehlerhafte Kostenberechnung.
Korrigiert werden können beispielsweise:
- Rechenfehler
- unvollständige Kostenansätze
- nachweisbare Lücken in der Kostenermittlung
- erhebliche Fehleinschätzungen außerhalb üblicher Toleranzbereiche
Dabei spielt es keine Rolle, ob die fehlerhafte Kostenberechnung vom eigenen Büro oder von einem anderen Planungsbüro erstellt wurde.
Wichtig ist jedoch, dass eine spätere Korrektur weiterhin auf den Grundlagen der damaligen Entwurfsplanung basiert. Maßgeblich bleibt der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entwurfsplanung.
Wann Planungsänderungen eine Anpassung ermöglichen
Eine wesentliche Ausnahme betrifft Änderungen des Bauprogramms, die von der Auftraggebenden Seite veranlasst werden.
Werden während der Planung zusätzliche Anforderungen formuliert oder der Projektumfang erweitert und wirken sich diese Änderungen auf die Entwurfsplanung aus, kann eine Anpassung der anrechenbaren Kosten grundsätzlich zulässig sein. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 HOAI.
Voraussetzung ist allerdings eine nachvollziehbare Dokumentation. Die zusätzlichen Kosten müssen gesondert ausgewiesen und den jeweiligen Änderungen eindeutig zugeordnet werden können. Nur so ist für die Auftraggebenden nachvollziehbar, welche Kostensteigerungen auf die geänderten Planungsanforderungen zurückzuführen sind.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Naumburg unterstreicht die zentrale Rolle der Kostenberechnung als Momentaufnahme der Entwurfsplanung. Für Ingenieurinnen, Ingenieure und andere Planungsbeteiligte ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Kostenberechnungen sorgfältig und nachvollziehbar zu erstellen sowie deren Grundlagen umfassend zu dokumentieren.
Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass spätere Kostensteigerungen nicht automatisch zu höheren anrechenbaren Kosten führen. Maßgeblich bleibt die Frage, ob eine objektiv fehlerhafte Kostenberechnung vorliegt oder ob sich die Entwurfsplanung aufgrund von Änderungen des Bauprogramms tatsächlich verändert hat.
Für die Vertragsgestaltung empfiehlt es sich daher, die Grundlagen der Honorarermittlung eindeutig zu definieren und mögliche Änderungen des Bauprogramms frühzeitig und transparent zu dokumentieren. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Projektbeteiligten und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen über Honoraransprüche.
Quelle: https://kurzlinks.de/iato
