Marktüberwachung – Kurz erklärt

Das Deutsche Institut für Bautechnik informiert in einem Beitrag, ob bei den Angaben zur CE-Kennzeichnung auf Angaben in der Leistungserklärung verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist ein Verweis der CE-Kennzeichnung auf die Angaben in der Leistungserklärung in der Bauproduktenverordnung nicht vorgesehen.

Deutschen Marktüberwachungsbehörden akzeptieren es jedoch, wenn die CE-Kennzeichnung:

  • in Übereinstimmung mit den in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bauproduktenverordnung genannten Voraussetzungen nicht auf dem Produkt, sondern auf einer der Begleitunterlagen angebracht ist und
  • auf demselben Dokument wie die Leistungserklärung erfolgt und
  • die Angaben zur CE-Kennzeichnung deutlich und unmissverständlich von der Leistungserklärung abgegrenzt sind.

Die Verpflichtung, die CE-Kennzeichnung vorrangig auf dem Produkt selbst, auf einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung aufzubringen, bleibt von dieser Möglichkeit unberührt.

>> Hier geht es direkt zu den FAQ's zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung

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