Vergabebeschleunigungsgesetz stärkt Losgrundsatz mit Ausnahmen für Infrastruktur
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge ab dem 1. Juli 2026 ergeben sich wichtige Änderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Deutschland.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 8. Mai 2026 verabschiedet und damit den Weg für eine Reform freigemacht, die insbesondere den Ausbau der Infrastruktur beschleunigen und gleichzeitig mittelstandsfreundliche Vergabestrukturen erhalten soll. Zentral bleibt der sogenannte Losgrundsatz, der eine getrennte Vergabe nach Fach- und Teillosen vorsieht und damit kleinen und mittleren Unternehmen sowie freiberuflich tätigen Planungsbüros den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert. Gleichzeitig werden erstmals klar definierte Ausnahmen für bestimmte Infrastruktur- und Verkehrsprojekte eingeführt.
Losgrundsatz bleibt tragende Säule der Vergabe
Der Losgrundsatz nach § 97a Absatz 1 und 2 bleibt auch künftig die grundlegende Regel für die öffentliche Auftragsvergabe. Leistungen sind weiterhin grundsätzlich in Teillose und Fachlose aufzuteilen. Eine gemeinsame Vergabe mehrerer Lose ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies rechtfertigen.
Diese Klarstellung wird von den maßgeblichen Berufsvertretungen ausdrücklich begrüßt. Dazu zählen unter anderem die Bundesingenieurkammer, die Bundesarchitektenkammer sowie Verbände des Baugewerbes und Handwerks. Die mittelstandsfreundliche Struktur der Vergabe bleibt damit im Kern erhalten.
Der Präsident der Heinrich Bökamp betont, dass das Gesetz einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben leistet, zugleich aber die Balance zwischen Effizienz und Mittelstandsförderung wahren muss.
Ausnahmen für Infrastruktur und Verkehr klar begrenzt
Neu eingeführt wurden eng definierte Ausnahmeregelungen, die eine Zusammenfassung von Losen bei bestimmten Infrastrukturvorhaben ermöglichen. Diese gelten ausschließlich für Projekte, die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören, etwa im Bereich Bundesfernstraßen, Eisenbahn, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze.
Zudem ist die Anwendung auf Vorhaben begrenzt, deren Auftragswert mindestens das Zweifache des EU-Schwellenwertes erreicht. Damit soll verhindert werden, dass die Ausnahme zu einer generellen Abkehr vom Losprinzip führt.
Die Regelung zielt insbesondere auf großvolumige Projekte, bei denen zeitliche Faktoren eine erhebliche Rolle spielen und bei denen eine Gesamtvergabe unter bestimmten Bedingungen effizienter sein kann.
Auswirkungen auf Planungsleistungen und Vergabepraxis
Für Ingenieur und Planungsbüros ist insbesondere eine weitere gesetzliche Klarstellung von Bedeutung. Durch die Anpassung in § 103 Absatz 3 Satz 1 GWB wird deutlich, dass Bauaufträge nicht zwingend die gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordern.
Damit wird ein seit Jahren bestehender Interpretationsspielraum in der Vergabepraxis reduziert, der häufig zu General- oder Totalunternehmermodellen geführt hat. Künftig ist es wieder besser möglich, Planungsleistungen getrennt und mittelstandsfreundlich zu vergeben, auch wenn Bau- und Planungsleistungen in einem Verfahren ausgeschrieben werden.
Diese Änderung knüpft an frühere Überlegungen der Bundesingenieurkammer an, die bereits 2023 ein Rechtsgutachten zur mittelstandsfreundlichen Gestaltung von Vergabemodellen initiiert hatte. Ziel war es, alternative Beschaffungswege zu identifizieren, die eine stärkere Einbindung freiberuflicher Planungsstrukturen ermöglichen.
Einordnung für die Praxis der öffentlichen Vergabe
Für die Praxis bedeutet das neue Gesetz eine differenzierte Weiterentwicklung des Vergaberechts. Einerseits wird der Druck auf eine schnelle Umsetzung von Infrastrukturprojekten erhöht. Andererseits bleibt der Grundsatz der losweisen Vergabe als tragendes Element der mittelstandsfreundlichen Struktur erhalten.
Die Ausnahmen sind klar auf definierte Infrastrukturbereiche beschränkt und an hohe Wertgrenzen gekoppelt. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere kleine und mittlere Planungsbüros weiterhin realistische Chancen auf Beteiligung an öffentlichen Projekten behalten.
Gleichzeitig eröffnet die gesetzliche Klarstellung neue Spielräume für eine flexiblere Organisation von Vergabeverfahren, ohne dass die losweise Vergabe grundsätzlich verdrängt wird.
Bedeutung für die Bau und Ingenieurpraxis in Brandenburg
Für die in Brandenburg tätigen Ingenieur und Planungsbüros bleibt die mittelstandsorientierte Vergabestruktur weiterhin von zentraler Bedeutung. Die Entwicklungen auf Bundesebene wirken sich unmittelbar auf kommunale und landesweite Vergabeverfahren aus, insbesondere im Bereich der Infrastrukturmodernisierung.
Die Brandenburgische Ingenieurkammer bewertet die gesetzliche Anpassung daher vor allem als Balanceakt zwischen Beschleunigungserfordernissen und der Sicherung eines vielfältigen Anbietermarktes im Planungswesen.
