Vergabebeschleunigungsgesetz stärkt losweise Vergabe und schafft Klarheit für Planungsleistungen
Am 23. April 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge verabschiedet. Ziel ist es, Vergabeverfahren effizienter zu gestalten, ohne bewährte Strukturen der mittelstandsfreundlichen Beschaffung aufzugeben. Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie für Planungsbüros ergeben sich daraus wichtige Klarstellungen und neue Handlungsspielräume.
Losgrundsatz bleibt zentrale Leitlinie
Ein zentrales Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist der Erhalt des Losgrundsatzes. Nach § 97a Absatz 1 und 2 gilt weiterhin, dass Leistungen grundsätzlich in Teil- und Fachlose zu unterteilen sind. Diese Struktur ermöglicht es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen.
Die Möglichkeit, mehrere Lose zusammen zu vergeben, bleibt an klare Voraussetzungen gebunden. Eine Zusammenfassung ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies rechtfertigen. Damit wurde eine pauschale Abkehr von der losweisen Vergabe verhindert. Die Interessen von Planungsbüros und der mittelständisch geprägten Ingenieurpraxis wurden im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt.
Zeitliche Gründe als eng begrenzte Ausnahme
Neu ist eine ergänzende Ausnahmeregelung in § 97a Absatz 3. Demnach können Teil- oder Fachlose ausnahmsweise auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden. Diese Möglichkeit ist jedoch bewusst eng gefasst.
Sie gilt ausschließlich für bestimmte Infrastrukturvorhaben, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur wie Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze. Zusätzlich muss das Projekt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder eine vergleichbare Einordnung erfüllen.
Auch finanziell ist die Regelung begrenzt. Sie greift nur bei Vorhaben bis zum Zweifachen des maßgeblichen EU-Schwellenwertes, also in einer Größenordnung von etwa 11 Millionen Euro. In der Praxis betrifft dies vor allem Projekte, die typischerweise von Generalunternehmern oder Generalübernehmern umgesetzt werden. Für viele Planungsbüros bleibt die losweise Vergabe damit weiterhin der Regelfall.
Neue Klarheit bei Bauaufträgen und Planungsleistungen
Von besonderer Relevanz für die Planungspraxis ist die Anpassung in § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Der Gesetzgeber stellt klar, dass ein Bauauftrag nicht zwingend die gemeinsame Vergabe von Planung und Ausführung erfordert.
Diese Klarstellung reagiert auf eine bisher verbreitete Praxis, bei der Bau- und Planungsleistungen häufig gebündelt und an General- oder Totalunternehmer vergeben wurden. Der bisherige Wortlaut ließ diese Auslegung zu, obwohl sie rechtlich nicht zwingend war.
Mit der Neuregelung wird es möglich, Bau- und Planungsleistungen zwar gemeinsam auszuschreiben, die Planungsleistungen jedoch weiterhin losweise getrennt zu vergeben. Für Planungsbüros eröffnet sich damit die Chance, auch bei größeren Projekten stärker beteiligt zu werden, ohne dass automatisch europaweite Ausschreibungen erforderlich werden.
Hintergrund der Reform
Die Anpassungen sind auch vor dem Hintergrund früherer Änderungen zu sehen. Mit der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 der Vergabeverordnung im Jahr 2024 entfiel die Pflicht, alle Planungsleistungen bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen. Dies führte zu Unsicherheiten in der Praxis und zu der Suche nach alternativen, mittelstandsfreundlichen Beschaffungsmodellen.
Ein von der Bundesingenieurkammer initiiertes Rechtsgutachten zeigte bereits 2023 auf, dass Bauaufträge als geeigneter Rahmen dienen können, um Planungs- und Bauleistungen sinnvoll zu strukturieren und gleichzeitig die losweise Vergabe zu erhalten. Die jetzige Gesetzesänderung greift diese Überlegungen auf und schafft eine rechtssichere Grundlage.
Bedeutung für die Praxis
Für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie für öffentliche Auftraggebende ergeben sich mehrere praktische Konsequenzen:
- Der Losgrundsatz bleibt das zentrale Instrument zur Sicherung von Wettbewerb und Mittelstandsbeteiligung.
- Ausnahmen aus zeitlichen Gründen sind klar definiert und auf bestimmte Infrastrukturprojekte begrenzt.
- Die Vergabe von Bauaufträgen bietet neue Spielräume, Planungsleistungen differenziert und losweise zu vergeben.
Damit stärkt das Gesetz sowohl die Effizienz öffentlicher Vergaben als auch die Beteiligungsmöglichkeiten von Planungsbüros.
Sofern der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, könnte es bereits zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich Auftraggebende und Planende frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen sollten.
