klarstellenden Erläuterungen des BMWK zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV

Hierzu hatten sich AHO, BAK und BIngK in einem gemeinsamen Schreiben nochmals an die zuständige Abteilungsleisterin im BMWK, Frau Dr. Ella Bartsch gewandt, in dem dazu aufgefordert wurde, alle zur Verfügung stehenden europarechtlichen Möglichkeiten der Auftragsvergabe rechtssicher auszuschöpfen.

Eine Antwort des BMWK, welche lediglich die schon bisher dazu verwendeten Floskeln wiederholt, liegt bereits vor.

Aufgrund des Unwillens des BMWK zur Klärung der Rechtslage beizutragen, nimmt in der Praxis und auch bei einzelnen öffentlichen Auftraggebern die Bereitschaft zu, mutig die in der Verordnungsbegründung aufgezeigten Vergabeinstrumente einfach praxisnah nach bestem Wissen anzuwenden. Dies bedeutet die Addition von Planungs- und Bauleistungen als „Bauauftrag“ für die Gesamtwertberechnung und die Möglichkeit einer anschließenden unterschwelligen, losweise getrennten Vergabe von Planungs- und Bauleistung, wenn der Gesamtwert unterhalb dem für Bauleistungen geltenden Schwellenwert von 5,382 Mio Euro liegt. Anlass hierzu gibt auch das Rundschreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg.

Sollten Ihnen entsprechende Vergaben bekannt werden, bitten wir um Mitteilung, damit diese als „best practice“-Beispiele gesammelt und für die weitere Beratungspraxis ausgewertet werden können.

© robert6666 | AdobeStock
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