Bauzeitverlängerung und zusätzliches Ingenieurhonorar
Verlängert sich die Bauzeit, kann für Ingenieurbüros ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entstehen. Ein Urteil des OLG Köln zeigt jedoch, wie genau der verzögerungsbedingte Mehraufwand nachgewiesen werden muss.
Der Fall betrifft einen 2014 geschlossenen Ingenieurvertrag. Darin war vereinbart, dass eine wesentliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Bauzeitverlängerung zu einer zusätzlichen Vergütung für nachweislich erforderliche Mehraufwendungen führen kann. Eine Verlängerung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, höchstens jedoch sechs Monate, sollte mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sein.
Nach Vertragsschluss legte der Ingenieur einen Bauzeitenplan mit einer vorgesehenen Bauzeit von 18 Monaten vor. Tatsächlich dauerte die Ausführung 59 Monate. Für die erhebliche Verlängerung verlangte das Ingenieurbüro eine Mehrvergütung. Zur Begründung stellte es den tatsächlich angefallenen Stunden die kalkulierten Stunden gegenüber. Das Oberlandesgericht Köln hielt diesen Nachweis jedoch nicht für ausreichend.
Vertragliche Bauzeit als Ausgangspunkt
Das OLG Köln knüpft in seinem Beschluss vom 29. Januar 2026 (Az. 11 U 137/23) an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Danach kann eine vertragliche Regelung zur Anpassung der Vergütung bei einer erheblichen Bauzeitverlängerung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage behandelt werden.
Voraussetzung ist zunächst, dass die Parteien eine konkrete Bauzeit vereinbart haben oder zumindest von einer gemeinsamen Vorstellung über die Dauer der Ausführung ausgegangen sind. Im konkreten Fall enthielt der Vertrag den Hinweis, dass ein noch nachzureichender Rahmenterminplan Bestandteil des Vertrags werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts konnten die im ersten nach Vertragsschluss vorgelegten Terminplan festgelegten Termine deshalb als Grundlage für die vereinbarte Bauzeit dienen.
Für die Praxis ist diese Abgrenzung relevant. Ein Terminplan, der erst lange nach Vertragsschluss erstellt wird, muss nicht ohne Weiteres eine ursprünglich gemeinsame Geschäftsgrundlage darstellen. Entscheidend ist, welche Bedeutung die Parteien dem Terminplan bei Vertragsschluss beigemessen haben.
Mehraufwand muss konkret nachgewiesen werden
Eine Bauzeitverlängerung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf zusätzliches Honorar in beliebiger Höhe. Das Ingenieurbüro muss insbesondere darlegen und beweisen, dass die Verzögerung nicht durch Umstände verursacht wurde, die es selbst zu vertreten hat.
Darüber hinaus muss der tatsächlich entstandene Mehraufwand nachvollziehbar von anderen Aufwendungen abgegrenzt werden. Maßgeblich ist nicht allein, wie viele Stunden das Büro während der verlängerten Bauphase tatsächlich gearbeitet hat. Entscheidend ist vielmehr die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und denjenigen Aufwendungen, die bei Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Bauzeit hypothetisch angefallen wären.
Damit verlangt das Gericht eine Betrachtung der konkreten Kostenentwicklung. Der reine Vergleich von Soll- und Iststunden reicht dafür nicht aus.
Bauzeitverlängerung ist nicht mit Zeithonorar gleichzusetzen
Genau an diesem Punkt scheiterte die Forderung des Ingenieurs im entschiedenen Fall. Das Büro hatte aus dem Honorar für die Leistungsphase 8 und einem durchschnittlichen Stundensatz eine kalkulatorische Stundenzahl abgeleitet und diese den tatsächlich angefallenen Stunden gegenübergestellt.
Nach Auffassung des Gerichts lässt sich daraus jedoch nicht erkennen, welcher Aufwand tatsächlich durch die verlängerte Bauzeit verursacht wurde. Ein höherer Stundenaufwand kann beispielsweise auch auf Änderungs- und Zusatzleistungen, einen unerwartet hohen Bearbeitungsaufwand oder eine ursprüngliche Fehlkalkulation zurückgehen.
Auch die zeitliche Verschiebung einer Leistung ist nicht ohne Weiteres ein zusätzlicher Aufwand. Wird eine ohnehin geschuldete Leistung lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, entsteht dadurch nicht zwangsläufig ein entsprechender zusätzlicher Vergütungsanspruch.
Für die Abrechnung bedeutet das: Die gesamte Tätigkeit nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit kann nicht pauschal als verzögerungsbedingter Mehraufwand angesetzt werden.
Bauzeitunabhängige Leistungen herausrechnen
Bei der Ermittlung einer zusätzlichen Vergütung müssen außerdem Honoraranteile berücksichtigt werden, die unabhängig von der Bauzeit anfallen und bereits durch das vereinbarte Honorar abgedeckt sind. Gleiches gilt für Leistungen, die aufgrund von Änderungen oder zusätzlichen Beauftragungen gesondert vergütet werden.
Das Gericht sieht deshalb eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen mit den hypothetischen Aufwendungen als maßgeblich an. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Kosten entstanden wären, wenn sich die vereinbarte Bauzeit innerhalb der vertraglich vorgesehenen Karenzzeit bewegt hätte.
Als weiteren möglichen Ansatz nennt das OLG eine Bereinigung des tatsächlichen Zeitaufwands im Verlängerungszeitraum. Dabei könnten diejenigen Stunden herausgerechnet werden, die nicht auf der Bauzeitverlängerung, sondern beispielsweise auf geänderten oder zusätzlichen Planungsanforderungen beruhen.
Eine pauschale Schätzung der Mehrvergütung hält das Gericht dagegen für nicht möglich, wenn dafür eine ausreichende Grundlage fehlt.
Dokumentation bereits während der Bauphase
Die Entscheidung verdeutlicht damit auch die Bedeutung einer belastbaren Projektdokumentation. Für einen späteren Vergütungsanspruch muss nachvollziehbar sein, welche Leistungen ursprünglich geschuldet waren, welche Bauzeit zugrunde lag, wann und wodurch sich die Ausführung verlängerte und welcher zusätzliche Aufwand daraus für das Ingenieurbüro entstanden ist.
Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen verschiedenen Ursachen des Mehraufwands. Werden während einer verlängerten Bauphase gleichzeitig Planungsänderungen, zusätzliche Leistungen oder weitere Überwachungsaufgaben erforderlich, sollten diese Sachverhalte getrennt erfasst werden. Nur so lässt sich später nachvollziehen, welcher Aufwand auf die Bauzeitverlängerung selbst zurückzuführen ist.
Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Vertragsfall, ihre Grundsätze sind für die Gestaltung und Abwicklung von Ingenieurverträgen von praktischer Bedeutung. Bereits bei Vertragsschluss kommt es darauf an, die vereinbarte Bauzeit und den Umgang mit Verzögerungen möglichst eindeutig zu regeln. Im Projektverlauf gewinnt die fortlaufende Dokumentation von Terminen, Ursachen und Arbeitsaufwand an Bedeutung.
Die vom OLG Köln behandelte Problematik gilt nach den Ausführungen des Gerichts auch dann, wenn sich der Anspruch nicht auf eine vertragliche Klausel, sondern unmittelbar auf § 313 BGB zur Störung der Geschäftsgrundlage stützt. Für Ingenieurbüros bleibt damit insbesondere die Frage entscheidend, wie sich ein konkreter zusätzlicher Aufwand aus einer Bauzeitverlängerung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nachweisen lässt.
Quelle: https://kurzlinks.de/hawc
