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Gebäudemodernisierungsgesetz verkündet | Neue Regelungen treten stufenweise in Kraft

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit steht nun auch der Zeitplan für das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen fest. Während zahlreiche Änderungen bereits ab dem 29. Juli 2026 gelten, folgen weitere Vorgaben in den Jahren 2027, 2028 und 2030.

Für Ingenieurbüros, Planende, Bauherren und Eigentümer ist es wichtig, die neuen Fristen und Anforderungen frühzeitig zu berücksichtigen. Das Gesetz bringt Änderungen im Gebäudeenergiegesetz sowie weitere Anpassungen im Energie und Baurecht mit sich. Gleichzeitig werden Vorgaben aus der Europäischen Gebäuderichtlinie schrittweise in nationales Recht umgesetzt.

Änderungen ab 29. Juli 2026

Bereits einen Tag nach der Verkündung treten die ersten wesentlichen Änderungen in Kraft. Dazu gehören unter anderem:

  • Wegfall der bisherigen Pflicht, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Aufhebung bestimmter Betriebsverbote für Öl und Gasheizkessel.
  • Neue Regelungen für den Austausch und den Einbau von Heizungsanlagen einschließlich der sogenannten Bio Treppe für fossile Heizungen.
  • Anpassungen bei der Aufteilung der CO₂ Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden.

Für die Planung bedeutet dies, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Heizungsanlagen kurzfristig verändern. Gleichzeitig bleiben langfristige Anforderungen an die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bestehen.

Neue Anforderungen ab 1. Januar 2027

Zum Jahresbeginn 2027 treten weitere umfangreiche Regelungen in Kraft. Im Mittelpunkt stehen die Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie sowie neue Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen:

  • Einführung neuer Anforderungen aus der Europäischen Gebäuderichtlinie.
  • Mindestenergiestandards für bestimmte Nichtwohngebäude.
  • Einführung neuer Solarpflichten.
  • Anpassung der Anforderungen an Energieausweise.
  • Berücksichtigung der Ökobilanzierung über den gesamten Lebenszyklus bei Neubauten.
  • Neue technische Berechnungsgrundlagen.
  • Änderungen im Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur Gesetz.

Insbesondere die stärkere Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes gewinnt damit weiter an Bedeutung. Für Planende rücken neben dem Energiebedarf im Betrieb zunehmend auch die Herstellung, Nutzung und Wiederverwertung von Baustoffen in den Fokus.

Nullemissionsgebäude ab 2028 und 2030

Weitere Vorgaben folgen in den kommenden Jahren.

Ab dem 1. Januar 2028 gelten Regelungen für Nullemissionsgebäude bei neuen Nichtwohngebäuden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden oder von Behörden genutzt werden.

Zum 1. Januar 2030 wird das Konzept des Nullemissionsgebäudes darüber hinaus grundsätzlich im Gebäudeenergiegesetz verankert. Damit setzt Deutschland weitere Anforderungen der Europäischen Gebäuderichtlinie um und schafft einen langfristigen Orientierungsrahmen für die Planung neuer Gebäude.

Frühzeitige Planung bleibt entscheidend

Mit der Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes beginnt die schrittweise Umsetzung neuer Anforderungen an den Gebäudesektor. Auch wenn einige bisherige Vorgaben kurzfristig entfallen, entstehen gleichzeitig neue technische und planerische Anforderungen, insbesondere durch die Umsetzung europäischen Rechts.

Für Ingenieurbüros und Fachplanende empfiehlt es sich, die einzelnen Stufen des Inkrafttretens genau zu verfolgen und laufende sowie künftige Projekte frühzeitig auf die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen abzustimmen. Gerade die Themen Energieeffizienz, Lebenszyklusbetrachtung und Nullemissionsgebäude werden die Gebäudeplanung in den kommenden Jahren maßgeblich prägen.

© Frank Boston | AdobeStock
© Frank Boston | AdobeStock

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