Neue BEG Förderrichtlinien gelten ab 21. Juli 2026
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Sie betreffen die Förderung von Einzelmaßnahmen, Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden und ergänzen die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Mit den angepassten Richtlinien verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Investitionen in die energetische Modernisierung weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig die Anforderungen des neuen gesetzlichen Rahmens umzusetzen.
Für Planende, Ingenieurbüros, Bauherrschaften und Kommunen ist es wichtig, die Änderungen frühzeitig zu berücksichtigen. Die Zuständigkeiten von BAFA und KfW bleiben bestehen, ebenso die grundlegende Förderstruktur.
Förderung bleibt technologieoffen
Die neuen BEG Richtlinien setzen weiterhin auf einen technologieoffenen Ansatz. Damit werden keine einzelnen Heiztechnologien bevorzugt, sondern unterschiedliche technische Lösungen können gefördert werden, sofern sie die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Erstmals enthalten die Richtlinien außerdem eine Definition der sogenannten Worst Performing Buildings. Diese besonders energieineffizienten Gebäude spielen künftig im Rahmen der Förderung eine Rolle und können bei bestimmten Fördertatbeständen gesondert berücksichtigt werden.
Zuständigkeiten von BAFA und KfW bleiben unverändert
An der Aufteilung der Förderprogramme zwischen den beiden Förderinstitutionen ändert sich nichts.
Die KfW bleibt für die Heizungsförderung zuständig. Das BAFA fördert weiterhin Einzelmaßnahmen zur energetischen Verbesserung von Gebäuden, beispielsweise an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik.
Auch die Förderinstrumente bleiben im Wesentlichen erhalten:
- Einzelmaßnahmen werden weiterhin über Zuschüsse gefördert.
- Die systemische Förderung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden erfolgt weiterhin über zinsgünstige Kredite.
- Kommunen können für bestimmte Vorhaben weiterhin Zuschüsse erhalten.
- Der Ergänzungskredit bleibt bestehen.
- Alle bisher förderfähigen Heizsysteme bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien förderfähig.
- Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen bleibt unverändert.
Kritik an kurzfristiger Einführung der Förderrichtlinien
Im Vorfeld der Einführung hatte die Bundesingenieurkammer zu den geplanten Richtlinien Stellung genommen. Dabei wurde unter anderem gefordert, für die Umstellung angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Hintergrund war der kurzfristige Förderstopp vom 8. Juli 2026, der zahlreiche laufende Projekte und Antragstellungen betraf.
Nach Angaben der Bundesingenieurkammer hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Forderung jedoch nicht aufgegriffen. Weder eine Übergangsregelung noch eine Kulanzlösung für bereits vorbereitete Vorhaben wurden vorgesehen.
Gerade für Planende und Bauherrschaften sind verlässliche Förderbedingungen ein wichtiger Bestandteil der Projektplanung. Kurzfristige Änderungen erschweren die Kalkulation und können Investitionsentscheidungen verzögern.
Aktualisierte Informationen von BAFA und KfW
BAFA und KfW passen ihre Informationsangebote derzeit an die neuen Förderrichtlinien an. In den kommenden Tagen werden die jeweiligen Internetseiten sowie die FAQ schrittweise aktualisiert und an die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Regelungen angepasst.
Wer aktuell Förderanträge vorbereitet oder laufende Projekte betreut, sollte deshalb die veröffentlichten Informationen der beiden Förderstellen regelmäßig prüfen und die neuen Förderbedingungen bei der weiteren Planung berücksichtigen.
>> Förderrichtlinien des Bundes für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
